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43.
Gegen die auf unbestimmte u von ihren Truppentheilen Beurlaubten
und gegen Reservisten gilt, bis zum Nachweise des Gegentheils, die DTermuthung
für das Verbrechen der Desertion:
g. wenn sie ohne Erlaubniß auswandern oder in fremde Kriegsdienste
treten;
b. wenn sie
1) nach Empfang der Einberufungsorder von ihrem bisherigen Wohn-
orte ohne Erlaubniß ssch entfernen oder sich versteckt halten; oder
2) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthaltsveränderung bei den
Landwehrbehörden unterlassen haben,
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine öffentliche
Aufforderung erfolgte oder der *d2b ausbricht.
8. 4
Wer nach seiner Entweichung im hrieden innerhalb Jahresfeist freiwisig
zurückkehrt, ist mit dem niedrigsten Grade der verwirkten Freiheitsstrase zu be-
legen, und wenn er sich im ersten Derübungsfalle befindet, so kann bei besonders
mildernden Umständen von der für das Perbrechen der Desertion im Kriegs-
Artikel 13. außerdem vorgeschriebenen Strafe abgegangen werden.
45.
Auf ein erhöhetes Strafinaaß innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Grenzen ist gegen diesenigen Deserteure zu erkennen, welche
1) entwichen sind, während sie mit einer Dienstleistung beauftragt waren;
2) von ihren Momtirungsstücken solche mitgenommen haben, deren sie e
nicht nothwendig zu ihrer Bekleidung bedurften;
3) unter Mitnahme ihrer Waffen oder ihres Dienstpferdes entwichen sind;
4) die Entweichung mit Gewalt an Sachen verübt, oder
5) ur Werhnkihung ihres Verbrechens einen falschen Namen ssch bei-
gelegt haben.
K. 40.
Auf geschärfte Freiheitsstrafe ist gegen Deserteure zu erkennen, wenn sie
1) vor ihrer rechtskradftigen Verurtheilung wegen Desertion, dieses Ver-
brechen wiederholen;
2) bereits wegen Desertion im Frieden rechtskräftig verurtheilt sind und
das Verbrechen der Desertion im Kriege begehen;
3) zum Dienststande gehören und in ausländische Mlitairdienste treten;
4) in Friedenszeiten entweichen, nachdem sie vorher schon wegen Desertion
im Kriege mit Strafe belegt worden.
In dem Falle zu 4. soll mindestens vierjadhrige Festungsstrafe eintreten, welche
bei erschwerenden Umständen bis auf zehn Jahre verschärst werden kann.
47.
Gegen Deserteure, welche nach dem Atteste eines Militairarztes zur Auf—
nahme in eine Festungs-Strafsektion, sowie zur Fortsetzung des Militairdienstes
untauglich sind, ist, insofern nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande eintreten
muß, auf Entlassung aus dem Milicairverhältnisse und, statt der gesetzlich ver-
wirklen Festungestrafe, auf verhältnißmáßige uichauosirafe zu erkennen.
(Nr. 2183) G. 48.