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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30. —
(Nr. 2485.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde vom 12. Juli 1844. für die Bergisch-
Märkische Eisenbahngesellschaft, nebst den Statuten.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem zum Zwecke der Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn,
welche, an die Duͤsseldorf-Elberfelder Eisenbahn sich anschließend, von Elberfeld
über Barmen längs Schwelm, Hagen und Witten nach Dortmund zum An-
schlusse an die Cöln-Mindener Eisenbahn führen soll, eine Gesellschaft mit einem
Grundkapitale von Vier Millionen Thalern gebildet worden ist, so wollen Wir
zur Ausführung der gedachten Eisenbahn hiermit Unsere landesherrliche Zustim-
mung ertheilen, indem Wir zugleich bestimmen, daß die in dem Gesetze über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen allgemeinen
Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, auf das obenbe-
zeichnete Unternehmen Anwendung sinden sollen. .
Auch wollen Wir die vorerwähnte Gesellschaft, unter der Benennung:
„Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft“, als eine Aktien-Gesellschaft nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1843. hierdurch bestdtigen, die
„anliegenden, am 11. Mai d. J. notariell vollzogenen Statuten derselben ge-
nehmigen, und in Anerkenntniß der Wichtigkeit der bezeichneten Eisenbahnver-
bindung für die allgemeinen Landesinteressen, ein Viertheil des Aktienkapitals
nach Maaßgabe der dieserhalb in den Statuten enthaltenen, auf den Seitens
Unseres Finanzministers gepflogenen Verhandlungen beruhenden Verabredungen,
auf Staatsfonds übernehmen. .
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde soll nebst den
Statuten durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden.
Gegeben Sanssouci, den 12. Juli 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. Flottwell.
Jayzrgang 1838. (Nr. 287.) 49 Sta-=
(Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1844.)