Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung, welche in ein besonderes Buch 
eingetragen und der Königlichen Regierung zu Düsseldorf mitgetheilt wird. Sie 
stellt während der Bauzeit halbjährlich, und nach Eröffnung des Bahnbetriebes 
jährlich, einen Stat über Einnahme und Auzgabe auf. 
50 
6. 50. 
Die Direktion ist befugk, durch einen Beschluß, welcher jedoch eine Ma- 
jorität von vier Stimmen für sich haben muß, ein einzelnes Mitglied, oder 
auch mehrere Mitglieder, zur Besorgung besonderer Funktionen zu deleglren. 
51. 
Der Präsident hat, unter Zuziehung eines andern Direktors, monatlich 
wenigstens einmal die Kassen zu revidiren, und über den Besund ein Protkokoll 
aufzunehmen. 
§. 52. 
Die Direktion entwirft für jeden Beamten der Gesellschaft eine Dienst- 
Instruktion, und sorgt dafür, dab dieselbe genau befolgt werde. 
53 
. Ds. 
Sie darf kein Bauwerk ausführen lassen, von dem nicht vorher genaue 
Zeichnungen und ein detaillirter Kostenanschlag aufgestellt worden sind. 
54. 
Die schriftlichen Ausfertigungen werden, unter der Unterschrift: Direk- 
tion der Bergisch-Markischen Eisenbahngesellschaft, falls es öffentliche Bekannt- 
machungen, Berichte an obere Behörden, Kontrakte, Vollmachten, Bestallun- 
gen und Kassen-Dispositionen von tausend Thaler und mehr sind, von dem 
Präsidenten, einem Direktor und dem Spezial-Direktor, alle übrigen von dem 
Spezial-Direktor, oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 
VI. Der Verwaltungrath der Gesellschaft. 
. 55. 
Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern und aus sechs 
Stellvertretern, welche von der General-Versammlung aus den theils in Elber- 
seld, theils in Barmen, theils im übrigen Bahnbezirke wohnenden Aktionairen 
erwählt werden; außerdem noch aus dem Präsidenten der Direktion. Jedes 
erwählte Mitglied des MDerwaltungsraths hat während seiner Dienstzeit bei der 
Direktion drei Aktien zu deponiren. Der Staat hat das Recht, unter den von 
der General-Versammlung gewählten Mitgliedern den Präsidenten zu bezeichnen. 
56. 
Jährlich wird der Verwaltungsrath, sowohl in seinen gewählten wirk- 
lichen Mitgliedern, als auch in ihren Stellvertretern, um ein Drittheil erneuert. 
Die ausscheidenden Mitglieder, welche das Dienstalter, oder bei gleichem Dienst- 
Alter das Loos bestimmt, sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder im Laufe 
des Jahres aus, oder werden Mitglieder in die Direktion gewählt, so treten 
für sie zundchst nach dem Dienstalter, oder wo dieses nicht entscheidet, nach der 
Ordnung der auf sie bei der Wahl gefallenen Stimmen, die Stellvertreter als 
wirkliche Mitglieder ein. 
57. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich alle drei Monate, während der 
Xr 288.) 50“ au-
	        
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