Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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ad §#. 62. und 66. 
Die Dispensation von der Wiederherstellung eines abgebrannten Gebqu= 
des entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle soll von den Regierungen 
nur in seltenen Fdllen aus erheblichen Gründen, immer aber nur dann ertheilt 
werden, 
a) wenn vorher eine Kommunikation mit der Provinzial-Feuersozietäts= 
Direktion Statt gehabt hat, und bei Derschiedenheit der Ansichten die 
Entscheidung des Ober-Präsidenten eingeholt worden ist, und 
b) wenn der Versicherte entweder die Einwilligung der Hypothekgldubi= 
bersbeihring oder den Nachweis führt, daß das Grundftück hypothe- 
enfrei sep. 
Wird die Dispensation ertheilt, oder die Wiederherstellung des abge- 
brannten Gebdudes aus polizeilichen oder anderen höheren Rücksichten unter- 
sagt, so sind die Hypothekgldubiger berechtigt, ihre Befriedigung aus den Brand- 
Entschädigungsgeldern sofore, ohne Rücksicht auf die erfallzeit ihrer Forderun- 
gen, zu verlangen. 
An den Wersicherten dürfen die Brandentschädigungsgelder nur dann 
gezahlt werden, wenn derselbe nachweist, daß die Hypothekengldubiger darin ein- 
willigen, oder daß das Grundstück hppothekenfrei ist. 
Der Persicherte muß diesen Nachweis binnen Sechs Monaten von dem 
Tage an gerechnet führen, an welchem ihm die Dispensation von dem Wie- 
deraufbau oder die Untersagung der Wiederherstellung des abgebrannten Ge- 
bdudes bekannt gemacht worden ist. Geschieht dieses nicht, so ist die Provinzial= 
Feuersozietäts-Direktion berechtigt, die Brandentschädigungsgelder bei der Bank, 
respektive bei dem kompetenten Gerichte deponiren zu lassen. Dieselbe hat die 
erfolgte Deposstion zweimal durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks, in wel- 
chem das abgebrannte Gebäude sich befindet, bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Juli 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
. Boen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Savigny. Frh. v. Bülow. 
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. Flottwell. 
  
r. 386—2887) 517 (Nr. 2187.)
	        
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