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(Nr. 2187.) Revidirtes Feuersozietäts-Reglement für die Städte der Kur- und Neumark
(mit Ausnahme der Stadt Berlin), so wie für die Städte der Niederlausitz
und der Aemter Senstenberg und Finsterwalde. D. d. den 23. Juli 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vo
Preußen 2c. 2c. «
habeninFolgederAnträgeUnsererzum8tenProvinzial-LandtagederMark
Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz versammelt gewesenen ge-
treuen Staͤnde das Feuersozietaͤts-Reglement fuͤr die Staͤdte der Kur- und
Neumark (mit Ausnahme der Stadt Berlin) so wie fuͤr die Staͤdte der Nie-
derlausitz und der Aemter Senftenberg und Finsterwalde vom 19. September
1838. einer Revision unterworfen und auf Grund derselben das gegenwaͤrtige
revidirte Reglement zu erlassen beschlossen, welches in Stelle des Reglements
vom 19. September 1838. mit dem 1. Januar 1845. in Wirksamkeit treten
soll; * verordnen demnach auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
was folgt:
S. 1.
1. Es soll für sämmtliche Städte, welche auf den Kommunal-Landtagen
baeselne der Kur= und Neumark vertreten werden, jedoch mit Ausnahme der Stadt
Berlin, imgleichen für sämmtliche Städte des Markgrasthums Niederlausitz und
der Aemter Senftenberg und Finsterwalde, sernerweit nur eine öffentliche So-
zietät bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Gebduden gegen
Feuersgefahr gerichtet und in welcher H diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich
uͤbernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhaͤltnisse
eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur
mit den ihm nach dem gegenwaͤrtigen Reglement pro rata seiner Versicherungs-
Summe obliegenden Beiträgen verhaftet ist.
S. 2
Die Verhandlungen, Behufs Verwaltung der Angelegenheiten dieser
Geuersozietaͤt: die darauf besüglce Korrespondenz zwischen den Behörden und
den Mitgliedern der Sozietckt, die amtlichen Aktteste für die Versicherungen und
die Quittungen über empfangene Brandentschädigungs-Zahlung aus der Sozie-
tätskasse sind von tarifmäßigen Stempeln und von Sporteln entbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Stempel und
Sporteln, deren Bezahlung der Sozierät obliegt, außer Ansatz zu lassen.
Zu Werträgen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarifmäßige
Stempel in dem halben Betrage, und zu den Nebenexemplaren der Stempel
beglaubigter Abschriften zu verwenden.
S. 3.
Eben so soll der Sozietät die Portofreiheit in Absicht aller mit dem
Vermerke: „Feuersozietäkktssache“ versehener und mit öffentlichem Siegel ver-
schlossener Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuersozietdts-Angele-
genheiten zwischen den Behörden hin= und hergesandt werden. Privatpersonen
und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuersozietckts-Be-
hörden frankiren und kommt ihnen und den an sie ergehenden unsranktteen
nt-