Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2187.) Revidirtes Feuersozietäts-Reglement für die Städte der Kur- und Neumark 
(mit Ausnahme der Stadt Berlin), so wie für die Städte der Niederlausitz 
und der Aemter Senstenberg und Finsterwalde. D. d. den 23. Juli 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vo 
Preußen 2c. 2c. « 
habeninFolgederAnträgeUnsererzum8tenProvinzial-LandtagederMark 
Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz versammelt gewesenen ge- 
treuen Staͤnde das Feuersozietaͤts-Reglement fuͤr die Staͤdte der Kur- und 
Neumark (mit Ausnahme der Stadt Berlin) so wie fuͤr die Staͤdte der Nie- 
derlausitz und der Aemter Senftenberg und Finsterwalde vom 19. September 
1838. einer Revision unterworfen und auf Grund derselben das gegenwaͤrtige 
revidirte Reglement zu erlassen beschlossen, welches in Stelle des Reglements 
vom 19. September 1838. mit dem 1. Januar 1845. in Wirksamkeit treten 
soll; * verordnen demnach auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, 
was folgt: 
S. 1. 
1. Es soll für sämmtliche Städte, welche auf den Kommunal-Landtagen 
baeselne der Kur= und Neumark vertreten werden, jedoch mit Ausnahme der Stadt 
Berlin, imgleichen für sämmtliche Städte des Markgrasthums Niederlausitz und 
der Aemter Senftenberg und Finsterwalde, sernerweit nur eine öffentliche So- 
zietät bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Gebduden gegen 
Feuersgefahr gerichtet und in welcher H diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich 
uͤbernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhaͤltnisse 
eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur 
mit den ihm nach dem gegenwaͤrtigen Reglement pro rata seiner Versicherungs- 
Summe obliegenden Beiträgen verhaftet ist. 
S. 2 
Die Verhandlungen, Behufs Verwaltung der Angelegenheiten dieser 
Geuersozietaͤt: die darauf besüglce Korrespondenz zwischen den Behörden und 
den Mitgliedern der Sozietckt, die amtlichen Aktteste für die Versicherungen und 
die Quittungen über empfangene Brandentschädigungs-Zahlung aus der Sozie- 
tätskasse sind von tarifmäßigen Stempeln und von Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Stempel und 
Sporteln, deren Bezahlung der Sozierät obliegt, außer Ansatz zu lassen. 
Zu Werträgen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarifmäßige 
Stempel in dem halben Betrage, und zu den Nebenexemplaren der Stempel 
beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
S. 3. 
Eben so soll der Sozietät die Portofreiheit in Absicht aller mit dem 
Vermerke: „Feuersozietäkktssache“ versehener und mit öffentlichem Siegel ver- 
schlossener Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuersozietdts-Angele- 
genheiten zwischen den Behörden hin= und hergesandt werden. Privatpersonen 
und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuersozietckts-Be- 
hörden frankiren und kommt ihnen und den an sie ergehenden unsranktteen 
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