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Gebaͤude soll nur eine Beschreibung in zwei Exemplaren angefertigt, von dem
Eigenthuͤmer vollzogen und bei dem WMagstrate eingereicht werden.
Der Magistrat legt demnaͤchs * Gebaͤudebeschreibungen einer in jeder
Stadt zu konstituirenden Kommission, deren Mitglieder der Magistrat ernennt,
und welche aus:
einem Magistrats-Mitgliede,
einem zu diesem Zwecke vereideten Zimmermeister und
einem gleichfalls vereideken Maurermeister,
so wie zweien Assozürten, die im Orte wohnen,
besteht, zur Prüfung vor.
Wenn an einem Orte ein Maurer- oder ein Zimmermeister sich niche
befindet, so können auch andere Bauhandwerker zur Kommission bestimmt werden.
28.
Saͤmmtliche Mitglieder der Konsddif on überzeugen sich durch Besschti-
gung und Revision an Ort und Stelle, ob die Gebäudebeschreibungen richtig,
insonderheit ob diesenigen Merkmale der Wahrheit gemaß angegeten sind, welche
die Klassisikation bedingen. Sie rektißiziren letztere, wo es n öthig ist, und prü-
sen nach §. 21. die von dem Eigenthümer in Antrag gebrachte Bersicherungs-
Summe und überzeugen sich von der eigenhändigen Vollziehung der Gebdude-
Beschreibung Seitens des Sgenthümera,
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Hat die Kommissson gegen die — Beschreibung, gegen die Ver-
sicherungssumme und die Klasse keine Erinnerungen zu machen, oder unterwirfe
sich der Eigenthümer den von derselben für nöthig erachteten Abänderungen, so
wird solches, so wie die eigenhändige Dollziehung Seitens des Eigenthümers
(§S. 28.) auf der Beschreibung durch die Kommission mit deren Unterschrift
registrirt und hierunter von dem Magistrate das pflichtmißige Aktest beigefägt,
daß die Klassiskation der Gebaäude der Wahrheit gemäh angegeben sey, daß
die begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth eines jeden Gebdu=
des nicht übersteige, und daß die Gebdudebeschreibung überhaupt nichts enthalte,
was ihm als wahrheitswidrig bekannt .
Finder aber die Kommission Boen gegen die in Antrag gebrachte
Versicherung und insbesondere gegen die Höhe der Persicherungssumme, und
ist der Eigenthümer des Gebadudes nicht gemeint, auf die Vorhaltung des Ma-
gistrats die Versicherungssumme so weit, daß dem letztteren und der Kommission
kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzusetzen, so tritt die Nothwendigkeit
einer Taxirung ein.
In solchem Falle muß auf adn des Eigenthuͤmers von einem vereide-
ten Baubeamten, mit kunstmaͤßiger Genauigkeit, unter Zuziehung eines Depu-
tirten des Magistrats, eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Ge-
sichtepunkte aufgenommen werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen
Materialienpreise und unter billiger Berücksichtigung des geringeren Preises der-
enigen Juhren, Handreichungen und anderen, keine technische Kunstkertigkeit
At 2487.) 52“ er-