Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 341 — 
Gebaͤude soll nur eine Beschreibung in zwei Exemplaren angefertigt, von dem 
Eigenthuͤmer vollzogen und bei dem WMagstrate eingereicht werden. 
Der Magistrat legt demnaͤchs * Gebaͤudebeschreibungen einer in jeder 
Stadt zu konstituirenden Kommission, deren Mitglieder der Magistrat ernennt, 
und welche aus: 
einem Magistrats-Mitgliede, 
einem zu diesem Zwecke vereideten Zimmermeister und 
einem gleichfalls vereideken Maurermeister, 
so wie zweien Assozürten, die im Orte wohnen, 
besteht, zur Prüfung vor. 
Wenn an einem Orte ein Maurer- oder ein Zimmermeister sich niche 
befindet, so können auch andere Bauhandwerker zur Kommission bestimmt werden. 
28. 
Saͤmmtliche Mitglieder der Konsddif on überzeugen sich durch Besschti- 
gung und Revision an Ort und Stelle, ob die Gebäudebeschreibungen richtig, 
insonderheit ob diesenigen Merkmale der Wahrheit gemaß angegeten sind, welche 
die Klassisikation bedingen. Sie rektißiziren letztere, wo es n öthig ist, und prü- 
sen nach §. 21. die von dem Eigenthümer in Antrag gebrachte Bersicherungs- 
Summe und überzeugen sich von der eigenhändigen Vollziehung der Gebdude- 
Beschreibung Seitens des Sgenthümera, 
x 
Hat die Kommissson gegen die — Beschreibung, gegen die Ver- 
sicherungssumme und die Klasse keine Erinnerungen zu machen, oder unterwirfe 
sich der Eigenthümer den von derselben für nöthig erachteten Abänderungen, so 
wird solches, so wie die eigenhändige Dollziehung Seitens des Eigenthümers 
(§S. 28.) auf der Beschreibung durch die Kommission mit deren Unterschrift 
registrirt und hierunter von dem Magistrate das pflichtmißige Aktest beigefägt, 
daß die Klassiskation der Gebaäude der Wahrheit gemäh angegeben sey, daß 
die begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth eines jeden Gebdu= 
des nicht übersteige, und daß die Gebdudebeschreibung überhaupt nichts enthalte, 
was ihm als wahrheitswidrig bekannt . 
Finder aber die Kommission Boen gegen die in Antrag gebrachte 
Versicherung und insbesondere gegen die Höhe der Persicherungssumme, und 
ist der Eigenthümer des Gebadudes nicht gemeint, auf die Vorhaltung des Ma- 
gistrats die Versicherungssumme so weit, daß dem letztteren und der Kommission 
kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzusetzen, so tritt die Nothwendigkeit 
einer Taxirung ein. 
In solchem Falle muß auf adn des Eigenthuͤmers von einem vereide- 
ten Baubeamten, mit kunstmaͤßiger Genauigkeit, unter Zuziehung eines Depu- 
tirten des Magistrats, eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Ge- 
sichtepunkte aufgenommen werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen 
Materialienpreise und unter billiger Berücksichtigung des geringeren Preises der- 
enigen Juhren, Handreichungen und anderen, keine technische Kunstkertigkeit 
At 2487.) 52“ er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.