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Veränderung der Bauart der Gebäude oder sonst im Laufe des Jahres ein-
tretende Klassenverbesserung ist auf die Zahlung der Beiträge für das laufende
Jahr ohne Einfluß.
r 80.
Werden die Gebdude wieder aufgebaut, so treken die neuen Gebdude bis
dahin, daß deren anderweitige Abschätzung und Versicherung erfolgt, stillschwei-
gend an die Stelle der alten abgebrannten ohne Rücksicht auf Größe und
Bauart; und falls sie daher zum zweitenmale im Laufe des Jahres abbrennen,
und den Werth der vorigen gehabt haben, so wird dafür die alte Wersicherungs-
Summe noch einmal als Entschädigung reglementsmäßig vergütigt. Auch wenn
die zum Wiederaufbau eines abgebrannten Gebudes angeschafften auf der
Baustelle befindlichen Materialen an demselben Orte verbrennen, so wird dem
Eigenthümer der erweisliche Werth der verbrannten Materialien, insofern er
das Versicherungsquantum nicht übersteigt, erstattet.
Ein Gleiches gilt auch von neuen Gebduden, welche aus baulichen Rück-
sichten in Stelle abgerragener und noch versicherter Gebadude aufgeführt werden,
sowie von den dazu auf der Baustelle vorhandenen Materialien.
Vorstehende Bestimmungen finden jedoch in dem einen, wie in dem an-
dern Falle, nur dann Anwendung, wenn der Wiederaufbau auf demselben Ge-
höfte stattfindet, auf welchem das Gebadude resp. abgebrannt oder abgetragen
ist, es sey denn, daß die Polizeibehörde den Bau auf einer andern Stelle an-
geordnet hätte.
. 81.
In der Regel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebqude durch
Brand gänzlich verliert, gegen die Sozieräkt die Verpflichtung, das abgebrannte
Gebcdude auf derselben Stelle wiederherzustellen, und nur unter dieser Bedin-
gung auf die Auszahlung der Vergütigungsgelder Ansoruch (5§. 71. u. f.).
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem
abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß
die Vergütigungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden, welches Letztere
der Magistrat zu bescheinigen hat. Es ist demnach gestattet, an die Stelle meh-
rerer abgebrannter Gebdude selbst nur ein Gebäude aufzurichten, es muß aber
die Verwendung der für die abgebrannten Gebdude dem Beschädigten zukom-
menden Brand-Vergütigungsgelder durch den Neubau nachgewiesen werden.
Will der Besitzer das Gebäude nicht wieder auf derselben Stelle oder
auf demselben Gehöfte, sondern auf einer Stelle errichten, die ein anderes Hp-
pothekenfolium hat, so muß der Nachweis geführt werden, daß auf der ersten
Stelle keine eingetragene Hypotheken= oder andere Realverpflichtungen ruhen,
oder daß die eingetragenen Hypothekengldubiger und andern Realberechtigten in
die Auszahlung der Brand-Vergütigungsgelder ohne Wiederaufbau des Ge-
bäudes auf der Brandstelle gewilligt haben. Der Magistrat ist bei Beantra-
gung der Zohluns fuͤr die Beachtung dieser Vorschrift verantwortlich. Wird
aber der Besitzer durch polizeiliche Anordnungen gezwungen, auf einer neuen
Baustelle aufzubauen, so steht den Hypothekenglaͤubigern und andern Realbe=
rechtigten kein Widerspruchsrecht zu.
(Nt. 2187.) 6. 82.