Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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unbenommen, jedoch sollen solche keine ruͤckwirkende Kraft auf die bereits er- 
theilte Decharge haben. 
S. 101. 
Zugleich mit der Rechnung uͤberreicht die Direktion eine vollstaͤndige 
Verwaltungs-Uebersicht, aus welcher sich der summarische Inhalt der Rechnung 
selbst so weit ergiebt, daß daraus die nach den Klassen gesonderten Versicher- 
ungssummen und Beitraͤge der einzelnen Staͤdte, die Summen der gezahlten 
Brandverguͤtigungsgelder unter Namhaftmachung aller einzelnen Braͤnde nach 
Klassen gesondert und der Betrag der Verwaltungskosten ergiebt. 
Diese Resultate sollen durch die Amtsblaͤtter der Regierungen zu Pots- 
dam und Frankfurt a. d. O. zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
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102. 
Die Justifikation der Kasseneinnahme erfolgt auf folgende Weise: 
a)das Soll der Beiträge wird nach dem Inhalte jedes Semesteraus- 
schreibens durch ein förmliches Mandat der Sozietäts-Direktion be- 
lege, in welchem der von jeder Stadt auf den Grund der Lagerbücher 
einzuzahlende Beitrag speziell aufgeführt wird. 
b) Bei denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten, 
wird der Semesterbeitrag in dem sub a. erwaähnten Mandate berück- 
tigt, wo aber von solchen Strafbeiträge einzusiehen oder Beitrags- 
Erhöhungen nachzuzahlen sind, hat die Sozietäts-Direktion eine be- 
sondere Designation oder aber ein Attest, daß Zugänge dieser Art nicht 
stattgefunden haben, zum Rechnungsbelage auszufertigen. 
JPc)Eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B. aus S. 64. 
und 65.) wird durch die von der Städte-Feuersozietäts-Direktion aus- 
gefertigte Vereinnahmungsorder belegk, und 
4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Aktteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungsorders der Sozietäkts-Direk- 
tion nachzuweisen. 
5. 103. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost — „an bezahlten Brandvergütigungs- 
Geldern“ — durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungs- 
Orders der Sozietats-Direktion, imgleichen durch gehörige Quittungen der Em- 
pfänger zu justifiziren. 
Die sesistehenden DTerwaltungsausgaben werden durch kassenmäßige Quit- 
tungen justifizirt. 
. 104. 
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen, bei 
den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und dhnlichen Gelegenheiten vor- 
fallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, kann die So- 
ziekdts-Direktion, insoweit als sich solche auf die Bestimmungen des gegenwärti- 
gen Reglements gründen, selbst approbiren, und gilt hierbei (mit Vorbehalt der 
Disposstion §§. 113. und 114.) als Regel, daß Staats= oder Kommunal-Be- 
amte, soweit die letztern nicht unentgeltlich zu fungiren verpflichtet sind, Hand- 
werksmeister u. s. w. an Diäen, Versäumniß= und Zehrungskosten, Reisekosten, 
(Nr. 2487.) 54“ Rei-
	        
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