Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Saͤtzen remunerirt werden, die ihnen 
bei aͤhnlichen Geschaͤften fuͤr oͤffentliche Rechnung aus Unsern Staatskassen zu- 
kommen wuͤrden. Zu etwanigen Generalkosten, die sich auf das gegenwaͤrtige 
Reglement nicht gruͤnden, und welche auch nicht durch besondere Verordnungen 
festgestellt sind, muß die Genehmigung des betreffenden Kommunal-Landtages 
und die Bestaͤtigung des Ministerii des Innern eingeholt werden. 
§S. 105. 
Um in Uebereinstimmung mit s. 90. die künftige Uebersicht aller das 
Feuersozierätswesen betreffenden Data zu erleichtern, so müssen alle Jahresrech- 
nungen der Direktion nach solgender Form angelegt werden: 
1) Bei der Einnahme sind die halbjährlich auszuschreibenden Beiträge in 
dem ersten Einnahmetitel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder 
mit Angabe der Generalsumme der die betreffende Klasse konstituiren- 
den Versicherungsbeträge und des für die Abtheilung reglementsmaßbig 
stattfindenden Beitragssatzes in Rechnung zu stellen, und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel „an bezahlten Brand= 
Vergütigungsgeldern“ jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt 
und in besondern Kolonnen vorn die Versicherungssumme des Gebdu- 
des nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet, und 
die Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 69.) vermerkt werden. 
§S. 106. 
Die Städre-Feuersozietätskasse muß von der Sozietäts-Durektion wenig- 
stens monatlich revidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit, jedoch wenigstens ein- 
mal jährlich, einer außerordentlichen Revisson unterworfen werden. 
S. 107. 
Berscen in Beschwerden über das Verfahren der Magisträte oder Anfragen der 
erte un letztern sind zundchst bei der Städtefeuersozietdts-Direktion, weiterhin bei dem 
Oeler-Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber bei dem Ministerium 
des Innern anzubringen. 
Die Beschwerden, welche über die Direktion selbst anzubringen, und die 
Anfragen, welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen zunächst an den 
Ober-Präsidenten und weiterhin gleichfalls an das Ministerium des Innern. 
S. 108. 
Für Slrreitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten entstehen, verbleibt 
es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage 
bezieht, ob der Cangeblich) Mgsürte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand- 
Schadens als zur Sozietckt gehbrig zu betrachten, oder ob ihm überhaupt eine 
Brandschadenvergütigung zu versagen sey oder nicht. 
5S. 109. 
Für alle übrige Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, namenllich 
bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taren oder der Brandschäden, über 
den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodalitäten, über zu 
bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche Rechtsweg 
nicht Statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich beis dr 
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