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Festsetzung der Feuersozietckkts-Direktion nicht beruhigen will, nur der Weg des
Rekurses zu.
S. 110.
Der Rekurs geht (nach §s. 107.) zundchst an den Ober-Prästdenten
und dann an das Ministerium des Innern, dessen Entscheidung die endliche
und rechtskrastige ist.
S. 111.
Der Provinzial-Landtag der Kur= und Neumark und des Markgraf-=
thums Niederlausitz bildet ein die Legislation des Städtefeuersozierdts-Wesens
berathendes Kollegium, welches berufen und verpflichtet ist, die Grundsätze der
Verwaltung und die Art und Weise, wie solche in Ausführung gebracht wor-
den, einer pflichtmbigen Prüfung zu unterwerfen, sich über Disterenzen im
Verfahren verfassungsmäßig zu einigen, zur Ausfüllung etwaniger Lücken dieses
Reglements zweckmäßige Anträge zu machen und darüber Unsere Allerhöchste
Enrscheidung zu gewärtigen.
S. 112.
Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet seyn, der Feuersozietät jede von
derselben erbetene und zu ihrem Geschäftskreise gebbege Auskunft, soweit nichr
gesehliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.
S. 113.
Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb seines
Geschäftskreises in Feuersozieräts-Angelegenheiten kechnische Verrichtungen, na-
mentlich Tax= und Brandschaden-Aufnahmen oder Revissonen zu übernehmen.
Die desfallsigen Rcquisttionen der Feuersozietts = Direktion sind an die dem
Baubeamten vorgesetzte Regierung zu richten, welche den Baubeamten, voraus-
*W. daß seine sonstigen Geschaste darunter nicht leiden, nach Maaßgabe der
Requisition möglichst bald mit Anweisung versehen wird.
Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Gebaude-
Beschreibungen oder Gebdudetaxen von der Behörde beaufstragt wird, so soll er
(außer den Fuhrkosten) seine Gebühren bei der Sozietät nach folgenden Sätzen
zu liquidiren haben:
a) für Aufnahme und Revision einer bloßen Beschreibung von jeder Ein-
kausend Quadratfuß Grundfläche, für jedes Stockwerk zwei und einen
halben Silbergroschen:
b) für Aufnahme einer förmlichen Tare von jeder Eintausend Quadrat-
Juß Grundsläche, für jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen;
c) für eine bloße Taxrevisson die Hälfte des letztern Satzes.
Es werden hierbei Gebäude, die überhaupt weniger als Eintausend
Quadratsuß Grundsläche haben, auf diese Fadlle für voll und die Ueberschüsse
über eine solche Grundfläche, wenn sie unter Fünfhundert Quadratfutz sind, gar
nicht, wenn sie aber Fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll ge-
rechnet. Und eben diese Liquidationssätze finden auch Anwendung, wenn ein
Baubeamter eine Gebdudebeschreibung rc. auf Privatansuchen des Eigenthümers
angefertigt und nicht zuvor ein anderes Abkommen getroffen hat.
JFuür andere Geschülte erhaält er außer den Juhrkosten die reglements-
mäßigen Dicten, wie solche vom Stagte vergütigt werden.
(Nr. 287.) . 114.