Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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diejenigen Magistraͤte, in deren Stadt ein Brand stattgefunden, fuͤr beschaͤdigte 
oder verloren gegangenc Löschgeräthschaften aller Art, mögen solche Eigenthum 
der Kommunen oder Privatpersonen seyn, etwas vergütet, da die fortwährende 
Jaltmahaltung derselben als eine resp. Privat= oder Kommunallast zu betrach- 
ten ist. 
S. 119. 
Andere Entschädigungen oder Vergütung für zufällig beim Brande ent- 
standene Schäden an unversicherten Gegenständen werden nur gewährt, insoweit 
durch solche eine Gefahr von assoziirten Gebduden abgewendet ist, und die 
Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zwecke der Löschung des Brandes er- 
weislich gemacht wird. — In Helim Falle darf aber nur der Werth der be- 
schädigten Gegenstände nach dem Zustande vor dem Brande, nicht nach den 
Wiederherstellungskosten liquidirt werden. 
Die Festsetzung bleibt der Feuersozictcts-Direktion vorbehalten, und diese 
ist verpflichter, nur insoweit Dergütung zu gewähren, als der Schaden eben er- 
weislich im Interesse der Sozietät bewirkt ist. Alle sonstige willkührlich verur- 
sachte Schäden hat die Sozietät nicht zu erstatten, eben & wenig die durch das 
Feuer selbst entstandene Beschaͤdigung an unversicherten Gegenstaͤnden. — Kur- 
und Versaͤumnißkosten Derjenigen, welche bei Loͤschung eines Brandes erheblich 
verungluͤcken, sollen nach billigen Grundsaͤtzen gleichfalls verguͤtigt werden. 
Die Festsetzung der Liquidation erfolgt ebenfalls durch die Feuersozietaͤts— 
Direktion. 
Es muͤssen inzwischen die aus diesem Paragraphe herzuleitenden Anspruͤche 
innerhalb 4 Wochen, vom Tage des Brandes an gerechnet, nicht nur ange- 
meldet, sondern unter Beifügung der darüber ausgenommenen Verhandlung 
nachgewiesen seyn, widrigenfalls die Ansprüche selbst erloschen sind, und der So- 
ziett eine Verpflichtung, darauf einzugehen, nicht weiter obliegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Geschehen Berlin, den 23. Juli 1844. 
(L. §.) Friedrich Wilhelm. 
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Savigny. Erh. v. Bülow. 
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. Flottwell. 
  
(Nr. 2467.) A. A n
	        
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