Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Regenwalder Kreis-Obligation. 
Lit. A. M — — 
Rthlr. 500 Preuß. Kourant. 
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Regenwalder Kreises 
bekennt auf Grund des unter dem 15. Januar 1842. Allerhoͤchst bestaͤtigten 
Kreistagsbeschlusses vom 8. Mai 1841., sich Namens des Kreises durch diese 
fuͤr jeden Inhaber guͤltige Verschreibung zu einer Schuld von 
„Fuͤnfhundert Thalern Preuß. Kourant“ 
nach dem Muͤnzfuße von 1764, welche gegen Leistungen fuͤr den Regenwalder 
Kreis kontrahirt worden. 
Die Bezahlung geschieht allmdhlig aus einem zu diesem Behuf gebilde- 
ten Tilgungssonds von jährlich zwei Prozent des Kapitals. Die Folgeord- 
nung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb ergehenden 
össentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in sechsmonatlichen Ter- 
minen von heute an gerechnet, mit Vier vom Hundert mit gleicher Münzsorke 
mit jenem verzinset. Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt 
gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuld= 
verschreibung, und wird der Inhaber auf vorsichtige Aufbewahrung dieser Pa- 
piere aufmerksam gemacht. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Labes, den ten 1844. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Regenwalder Kreise. 
Mit dieser Obligation sind 10 Zinskou- 
pons von Nr. 1. bis 10. mit der Unterschrift 
des hierunter verzeichneken andraths ausgege- 
ben, deren Nückgabe bei früherer Einlösung des 
Kopitals mie der Schuldverschreibung erfolge. 
  
(Nr. 249.)
	        
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