Bearũndung
des Dienftver-
hältnisses.
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(Nr. 2104.) Gesindeordnung für die Rbeinprovinz. Vom 19. August 1844.
Wir Fricdrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns in Berücksichtigung der Unvollständigkeit der in der Nheinprovinz
geltenden Bestimmungen über den Gesindedienst bewogen gefunden, über die
bessere Gestaltung des für die Ordnung des Hauswesens so wichtigen Derhalt=
nisses zwischen Herrschaft und Gesinde das Gutrachten Unserer getreuen Stände
der Provinz zu vernehmen, und verordnen demnach auf den Antrag Unseres
Staats-Ministeriums unter Aufhebung aller entgegenstehenden gesetzlichen Wor-
schriften, namentlich
1) der Bergischen Nerordnungen vom 16. November 1744. und vom
15. Dezember 1751.;
2) der Bergischen Gesinde-Ordnung vom 4. Dezember 1801.;
3) der Gesinde-Ordnung für die Stadt Düsseldorf vom #2. November
1809. und
4) der Gesinde-Ordnung für die Stadt Wetzlar vom 10. September
1811., für den ganzen Umfang der Nheinprovinz, mit Ausschluß
der Kreise Recs und Duisburg, in welchen die Gesinde-Ordnung vom
§. November 1810. Gesetzeskraft behäált, was folgt:
#5s. 1. Das Werhältniß zwischen Herrschaft und Gesinde wird begrün-
det durch einen ertrag, in welchem der eine Theil zur Leistung hauslicher oder
wirthschaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf einen bestimmten
längeren, ununterbrochenen Zeitraum, der andere Theil dagegen aber zur Zah-
lung eines bestimmten Lohnes sich verpflichtet.
Solche Personen, welche nur einzelne, bestimmte Geschäfte in der Haus-
haltung übernehmen, oder deren Dienstleisiungen eine besondere Vorbildung er-
sordern, stehen nicht in dem Verhdältnisse des Gesindes.
5. 2. In der ehelichen Gesellschaft kommt es dem Manne zu, das zum
Gebrauch der Familie nöthige Gesinde zu miethen. Weibliche Dienstboten kann
die Frau zwar annehmen, ohne daß es dazu der ausdrücklichen Einwilligung
des Mannes bedarf; doch kann dieser, wenn ihm das angenommene Gesinde
nicht anstehr, die Entlassung desselben mit dem Ablauf der am Orte hergebrach-
ten Dienstzeit, ohne Rücksicht auf die Dauer der vertragsmaßig festgesetzten
Dienstzeit, jedoch nur nach vorgängiger Aufkündigung, verfügen.
S. 3. Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person
srei zu bestimmen berechtigt seyn.
S. 4.