Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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nen Gebieten anzustellenden Beamten, so weit thunlich, aus den dortigen Unter- 
thanen gewählt werden. 
Anstellungen auf Lebenszeit oder vertragsmäßige Zusicherungen von Aus- 
trittsentschädigungen sind rücksichtlich sämmtlicher Gesellschaftsbeamten nur mit 
Zustimmung des Verwaltungsrathes und unter Genehmigung der drei hohen 
Regierungen zulässig. 
III. Transitorische Bestimmungen. 
5. 50. Bis zur erfolgten Einsehung der Direktion (s. 62.) werden die 
ur weiteren Vorbereitung des Unternehmens erforderlichen Geschäfte und Ver- 
handlunden von dem bereics bestehenden Ausschusse für die Thüringische Eisen- 
bahn-Gesellschaft fortgefüährt. 
s. 60. Da die 67,500 Privat-Aktien (§. 6.) bis auf 16,250 Stück 
bereits vertheilt sind, hierauf uber bei der, durch den Ausschuß (§. 59.) veran- 
laßten weiteren Zeichnung eine so hohe Summe angemeldet worden ist, daß 
eine Vertheilung der 10,250 Aktien pro rata nicht Statt finden kann, so soll 
die Verthcilung in der Weise eintreten, daß die 
Zeichner von 1 bis 5 Aktien, eine Aktie, 
- = 6 -10 = zwei Aktien, 
- - mehr als 10- drei Aktien 
erhalten. Die hiebei noch uͤbrig bleibenden Aktien, deren gleichmaͤßige Verthei- 
lung nicht möglich ist, sind von dem Ausschusse (§. 50.) oder der Direktion 
(s. 62.) zum Besten der Gesellschaft zu verdußern. 
#. 61. Don dem Ausschusse (§. 59.) ist sofort, sofern es nicht bereits 
geschehen, eine Einzahlung im Betrage von 10 Thalern auf jede Privat-Aktie 
(S. 6.) auszuschreiben (s. 14.) und einzuziehen. 
Die Einzahlungen sind nach den von dem Ausschusse zu treffenden nd- 
heren Bestimmungen zu leisten und es werden die eingezahlten Beträge bis 
zur erfolgten Einsetzung der Direktion (§. 62.) bei den Magisträten der an der 
Bahnlinie gelegenen Stüädte oder bei sonstlgen Behörden sicher niedergelegt. Je- 
dem Aktienzeichner wird über die Einzahlung auf sämmtliche ihm zugetheilte Ak- 
tien Eine Quiktung ertheilt, welche bei der zweiten Einzahlung gegen einen Quit- 
tungsbogen (§. 13.) ausgetauscht wird. 
Wer die ausgeschriebene erste Einzahlung auf sämmtliche ihm zugetheilte 
Aktien nicht vollständig leistet, kann von dem Ausschusse, oder nach Einsetzung 
der Direktion von dieser sofort seines Anrechts verlustig erklärt werden. 
§. 62. Innerhalb vier Wochen nach dem für die erste Einzahlung be- 
stimmten Termine ist Behufs der Wahl der von der Gesellschaft zu bestellenden 
Mitglieder des Verwaltungsraths eine Generalversammlung in Erfurt zu hal- 
ten, welche von dem Ausschusse (. d9.) nach Maabgabe des §s. 24. zu berufen 
ist. In Betreff der Legitimation zur Theilnahme an dieser Generalversamm- 
lung, so wie in Betreff der Stimmberechtigung, der Schlußfassung u02 de 
ahl-
	        
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