Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 444 — 
Vertrag 
iwischen 
Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge 
zu Sachsen-Waimar-Eisenach und Seiner Herzoglichen Durchlaucht vem Herzoge zu 
Sachsen-Koburg und Gotha, die Thüringische Eisenbahn betreffent. 
Vom 19. April 1844. 
  
DN die Königlich Preußische, die Grohherzoglich Sachsen-Weimar-Eise- 
nachsche und die Herzoglich Sachsen-Koburg= und Gothaische Regierung mit 
Rücksicht auf den am 20. Dezember 1841 in Gemeinschaft mit der Kurfürstlich 
Hessischen Regierung abgeschlossenen Vertrag, die Herstellung einer Eisenbahn 
von Halle über Weimar und Gotha nach Cassel u. s. w. betreffend, Sich dar- 
über vereinigt haben, den Ihren Gebieten angehörigen Theil der obenerwähnten 
Eisenbahn von Halle bis gegen die Kurfürstlich Hessische Grenze bei Gerstun- 
gen mit gemeinsamer Betheiligung und Unterstützung durch eine dafür zu errich- 
kende Aktien-Gesellschaft zur Ausführung bringen zu lassen, und nachdem auch 
von der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung die Zustimmung zur 
Durchführung dieser Eisenbahn durch das von der Bahnlinie berührte Herzog- 
liche Gebiet bei Ober= und Unter-Neu-Sulgza erklärt worden ist, so haben zum 
Zwecke der ndheren Verabredung über das gedachte Eisenbahn-Unternehmen zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Jhren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph von Pommer- 
Esche, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter 
Klasse mit der Schleise, Cotnthur des Grohherzoglich Süchsischen Haus- 
Ordens vom weißen Falken, Comthur zweiter Klasse des Herzoglich Sach- 
sen-Ernestinischen Hausordens u. s. w.; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Höchst Ihren Geheimen Scaatsrath und Kammer-Präsidenten Carl 
Thon, Ritter des Großherzoglich Sächsischen Hausordens vom weißen 
Falken und des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter 
Klasse u. s. w.; 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha: 
Höchst Ihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe, den 
Obersten und Kammerherrn Otto Wilhelm Carl von Röder, Ritter 
des Königlich Preußischen Rorhen Adler-Ordens zweiter Klasse, Comthur 
erster Klasse des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens u. s. w., 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifkation, folgender 
ertrag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische, die Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eise- 
nachsche und die Herzoglich Sachsen-Koburg= und Gothaische Reglerung sind 
übereingekommen, die Konzession zur Anlegung einer Eisenbahn, welche, an die 
Magdeburg-Cörhen-Halle-Leipziger Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, von 
Halle
	        
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