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rung des engeren Ausschusses, welcher von den Vertretern der für das Unter-
nehmen bereiks bestehenden Gesellschaft bestellt worden ist, übereingekommen, das
Statut für die Aktien-Gesellschaft, welche in Erfurt ihren Sitz haben soll, in
der Art festzustellen, wie solches in der Anlage (pag. 420 — 435.) enthalten ist.
Diests Statut soll, nachdem die im Wege der Aktienzeichnung unterzu-
bringenden Sechs Millionen siebenhundert funfzigtausend Thaler bereits gezeichner,
und dabei die Pertreter der vorgedachten Gesellschaft zu den Verhandlungen
mit den betheiligten Regierungen ermächtigt worden sind, dem oben bezeichneten
engern Ausschusse zur Bollziehung vorgelegt, und demnächst in Gemäßheit der
darin festgesetzten transitorischen Bestimmungen sofort zur Ausführung ge-
bracht werden.
Artikel 5.
In allen Fäallen, in denen es nach dem vorerwähnten Statute auf eine
den drei kontrahirenden Regierungen gemeinschaftlich vorbehaltene Erkldrung an-
kommt, wollen dieselben, so weit nicht in gegenwärtigem VDertrage etwas An-
deres bestimmt ist, diese Erkldrung auf Grund eines nach Stimmenmehrheit
unter ihnen zu fassenden Dischlusees abgeben. Die Berathung hierüber soll
durch Kommissarien, zu denen auch die nach Inhalt des Statuts von den be-
theiligten Regierungen zu ernennenden Direktions-Mitglieder bestimmt werden
können, gepflogen werden, und es soll die Eröffnung an die Gesellschaft dem-
nächst von Seiten der Kommissarien gemeinschaftlich erfolgen.
Artikel 6.
In Ansehung der in dem Statute den hohen Regierungen vorbehaltenen
des Vorsitzenden der Oirektion und dessen Stellvertreters, soll eine
Reihefolge in der Art eintreten, daß zuvörderst das von der
Mreußbischen, sodann das von der Großherzoglich Sachsen-Weimar=
und hiernächst das von der Herzoglich Sachsen-Koburg= und
Regierung ernannte Direktions-Mitglied den Vorsitz führt, ein
aber nur beim Ausscheiden des vorsitzenden Mitgliedes Statt findet,
die Dertretung im Vorsitze demjenigen Mitgliede zusteht, auf welches
beim nächsten Wechsel der Vorsitz selbst übergehen wird.
Artikel 7.
In Erwägung der Nothwendigkeit, die für das Unternehmen festzusetzen-
den allgemeinen Grundsätze und Anordnungen in den verschiedenen Gebieten im
Wesentlichen in Uebereinstimmung zu bringen, sind die kontrahirenden Regierun=
gen in Gemäßheit des Art. 4. des Vertrages vom 20. Dezember 1841., die
Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, überein-
gekommen, bei Ertheilung der Konzession allerseits, so weit nicht in dem eben
gedachten, so wie in dem gegenwärtigen Vertrage besondere Bestimmungen und
Maaßgaben vereinbart, oder in dem Statute besondere Festsetzungen geweten
worden sfind, die Vorschriften des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisen-
bahnunternehmungen vom 3. November 1838. zu Grunde zu legen, indem übri-
gens die Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eilenachsche, 6 wie die Herzoglich
Sachsen-Koburg= und Gothaische Regierung die ndhere Bestimmung dare
i
und
nach