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ziehung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verknüpft seyn, so wird angenom-
men, daß er kein hinreichendes Vermögen besitze.
Den in allen Untersuchungs-, Civil-und Vormundschaftssachen zu
sistirenden Zeugen, und jeder abzuhörenden Person überhaupt, sollen die Reise-
und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Ut ihnen gebührenden Ver-
gütung, nach deren vom requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung bei erfolg-
ter, wirklicher Sistirung, sey es von dem requirirten, oder von dem requirirenden
Gerichte unverzüglich verabreicht werden. Insofern sie dazu eines orschusses
bedürfen, wird das requirirte Gericht zwar die erforderliche Auslage machen, es
soll selbige jedoch vom requirirenden Gerichte, auf die erhaltene Benachrichtigung,
dem requirirten Gerichte wiedererstattet werden.
. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll für den ganzen Umfang
der Preußischen Monarchie und für alle Oesterreichischen Staaten, mit alleini-
gem Ausschluß von Ungarn und Siebenbürgen, Krast und Wirksamkeit haben,
led Tawahl für die landesherrlichen, als auch für alle übrigen Gerichte verbind-
ich seyn.
Die vorstehende Erklärung soll deshalb, nachdem sie gegen eine überein-
stimmende der Kaiserlich Königlichen Geheimen Hof= und Staatskanzlei aus-
gewechselt worden, öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 13. August 1844.
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.)
Frh. v. Bülow.
WV## Ministerialerklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende
Erklärung der Kaiserlich Oesterreichischen Geheimen Hof= und Staatkanzlei
ae 10. Zertember d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur oͤffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Berlin, den 27. September 1844.
Der Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Buͤlow.
(JFr. 2193 —200.) (Nr. 2490.)