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die Elbe, insbesondere fuͤr die Stromstrecke zwischen Melnik und Hamburg oder
Harburg, gleichzeitig mit der Verkuͤndigung dieser Additional-Akte zu erlassen.
Zum Art. IV.
§#. G. An die Stelle dieses Artikels treten die in den 88. 7. — 17. ent-
haltenen Bestimmungen, welche jedoch nur für die Befahrung der Stromstrecke
zwischen Melnik und Oamburg oder Harburg vertragsmäßige Gültigkeit haben.
#. 7. Die Befugniß, Schisse zur Defahrung der Elbe nach Maaßgabe
dieser Akte zu benutzen, so wie die Befugniß, Holzslößerei auf der Elbe zu trei-
ben, steht allen densenigen zu, welche von der Regierung, deren Unterthanen sie
sind, zur selbstständigen Betreibung dieser Gewerbe zugclassen werden.
Alle Elbuferstaaten werden, so weit deren innere Gesetzgebung es gestat-
tet, dafür Sorge tragen, daß zum selbstständigen Betriebe der Rhederei behuf
derjenigen Elbschifffahrt, welche sich auf das Gebiet anderer Staaten erstrecken
soll, nur solche Personen zugclassen werden, deren ökonomische und sonstige Ver-
hältnisse, und nur solche Gesellschaften, deren Einrichtung und Statuten für die
Erfüllung der den Schiffseignern obliegenden Verpflichtungen genügende Sicher-
heit gewähren.
5# 88Jedes Flußschiff und jedes Floß, welches die Elbe befährt, ohne
sich auf das Gebier des Uferstaates, dem cs angehört, zu beschränken, muß dem
Befehle und der speziellen Leitung eines Führers umergeben sein. Dieser ist für
die genaue Befolgung der in den #§. 0.— 13. enthaltenen Vorschriften ver-
antwortlich.
§. 0. Jedes der im §. 8. erwähnten Fahrzeuge muß während der Fahrt
von den, in den §# 10.— 13. bezeichneten, zur Legitimiration des Schiffs und
des Führers crforderlichen, Patenten begleitet sein. Diese sind jeder Zoll= und
Polizcibehörde an der Elbe auf deren Verlangen vorzuzeigen und sollen auch zu
Hamburg und Harburg, so wie unterhalb dieser Orte, zur Legitimation der von
der oberen Elbe gekommenen Stromfahrzeuge und ihrer Führer genügen.
In Ermangelung dieser Patente, oder wenn während der Reise Verän-=
derungen eintreten, durch welche die bei deren Antretung eingeholten Legitima-
tionspapiere nicht mehr vollständig passen, darf die Reise nur fortgesetzt werden,
nachdem der nächsten Elbschifffahrtspolizeibehörde sene Umstände angezeigt, und
von dieser nach untersuchter Sache eine Bescheinigung darüber ertheilt ist, daß
gegen die Fortsetzung der Reise keine Bedenken gefunden sind.
In dergleichen Fällen ist die kompetente Behörde desfenigen Uferstaates,
welchem das Fahrzeug angehört, sofort hiervon in Kenntniß zu setzen.
Diejenigen kleinen Fahrzeuge, mit welchen lediglich landwirthschaftliche
Erzeugnisse im gewöhnlichen Marktverkehr nach nahe gelegenen Orten gefühm
oder von daher geholt werden, bedürfen dieser Schiffspapiere nicht.
. 10. Das Schiffopatent ist von der zuständigen Behörde des Sctaa-
tes, zu dessen Rhederei das Fahrzeug gehört, nach dem in der Anlage A. ent-
haltenen Muster auszustellen, nachdem jene Behörde durch technische Unter-
suchung von der Tüchtigkeit des Fahrzeugs sich überzeugt und die Tragfähigkeit
desselben festgestellc hat.
Das Schiffspatent ist von dem Eigenthümer des Fahrzeugs für dleses
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