Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

5. 15. Wer sich des, für einen anderen Führer oder ein anderes Fahr- 
zeug ausgestellten oder eines bereits ungültig gewordenen oder widerrufenen Pa- 
tenkes fälschlich bedient, unterliegt derselben Strafe, jedoch mit einer Verschär= 
sung von 10 Thaleèn 
6. 16. Föhrt ein patentirter Schiffs= oder Floßführer sein Schiffer= oder 
Schiffspatent auf einer Reise nicht bei sich, so hat er eine Ordnungsstrafe von 
5 Thalern verwirkt. 
6S. 17. Die in den Ss. 14. 15. 16. angedroheten Strafen sind für jede Reise, 
Hin= und Rückfahrt zusammengenommen, nur einmal zu erlegen und die Nach- 
weisung eines auf dieser Reise bereits anhängig gewordenen Derfahrens schließt 
die Wiederholung des letzteren wegen derselben Uebertretung an einem anderen 
Orte aus. Werden jedoch die in jenen §§. erwähnten Uebertretungen bei sol- 
genden Reisen wiederholt, so wird die Strase im ersten Wiederholungsfalle auf 
das Anderthalbfache, im zweiten und jeden serneren Wiederholungssalle aber auf 
das Doppelte des einfachen Betrages erhöht. 
um Art. V. 
§6. 18. Die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung über Veröffent= 
lichung der Frachtpreise durch den Druck ist aufgehoben. 
um Art. VI. 
#5. 10. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen: 
Die Kaufleute und Schiffer zweier oder mehrerer Elbuferstädte können 
sich über eine Beurtfahrt zwischen diesen Städten für bestimmte Zeitrdume 
vereinigen und dabei die Zeit der Abfahrt von jedem Orte, die Frachtpreise und 
sonstige Bedingungen dieses Verkehrs festsetzen. 
In derselben Art können die Kaufleute und Schiffer einer Elbuferstadt 
sich rücksichtlich der von dieser aus nach anderen Orten zu verschiffenden Waa- 
ren über eine Reihefahrt auf bestimmte Zeit einigen. 
Zur Wirksamkeit solcher Vereinbarungen ist bei einer Beurtfahrt die 
Genehmigung der Regierungen aller Städte, zwischen welchen jene errichtet wer- 
den soll, und bei einer bloßen Reihefahrt die Genehmigung der Regierung des 
Abfahrtsgorts erforderlich. 
Diese Genehmigung wird, nachdem zuvor sämmtlichen Elbuferstaaten Ge- 
legenheit gegeben ist, sich über die mitgetheilten Bedingungen und Statuten der 
zu errichtenden Beurt= oder Reihefahrt 11 dußern, ertheilt werden, wenn jene 
Bedingungen und Statuten mit den Elbschifffahresverträgen und den Landes-= 
gesetzen im Einklange stehen. 
Dieselbe wird versagt werden, wenn dadurch ein den Elbschifffahrts-Ver- 
trägen widerstreitendes Schifffahrts-Monopol begründet werden würde, und es 
sollen weder durch die Statuten, noch durch sonstige Verabredungen Einzelne 
oder ganze Klassen von Kaufleuten oder Schiffern wider ihren Willen zum 
Beitritte genöthigt oder, ihrer Befähigung und Bereitwilligkeit zur Erfüllung 
der für alle Theilnehmer geltenden Bedingungen ungeachtet, vom Beitritte aus- 
geschlossen werden dürfen. 
Nach erfolgter Genehmigung der Statuten sind diese durch den Druck 
zu veröffentlichen. 
Die Regierung, von welcher die Genehmigung ausging, wird deren * 
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