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in allen Elbuferstaaten unweigerlich, jedoch nach den fuͤr die requirirte Behoͤrde,
der inneren Landesgesetzgebung gemaͤß, bestehenden Formen zu genuͤgen.
Von jeder wegen Uebertretung strom= und schifffahrtspolizeilicher Bestim-
mungen oder wegen Zollvergehen erkannten Strase hat die erkennende Behörde
sofort nach Rechtskraft der Entscheidung alle übrigen an der Elbe für diese Ge-
genstände bestehenden Behörden in Kenntniß zu setzen.
5. 51. Die defraudirten Jollgefälle und erkannten Zollstrafen gebühren
dem Staate, dessen Zollgerechtsame durch das Dergehen verletzt sind.
Polizei-Strafgelder fallen demsenigen Staate zu, in welchem das poli-
zeiliche Straferkenntniß abgegeben worden ist.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht steht in Rücksicht auf
Follstrafen dem Staate zu, auf dessen Zollgerechtsame das bestraste Vergehen
sich bezieht, in Rücksicht polizeilicher Bestrafungen aber dem Staate, in welchem
das Straferkenntniß abgegeben worden ist.
Zum Art. XXVIII.
5. 52. Sämmtliche Elbuferstaaten werden auch künftig, jeder in den
Grenzen seines Gebiets, alle im Fahrwasser sich findenden Hindernisse der Schiff-
fahrt unverzüglich hinwegrdumen und jedesmal, bis dieses geschehen, die im
Fahrwasser oder dessen Nähe befindlichen der Schifffahrt gefährlichen Steine,
Bäume 2c. regelmdßig mit Warnungszeichen versehen lassen.
Die unter einzelnen Uferstaaten hinsichtlich der Vertheilung von Leistun-
N’) die Elbschifffahrt bestehenden Verträge und Observanzen bleiben in
rast.
§. 53. In Uebereinstimmung mit den von Wasserbauverständigen sämmte-
licher Uferstaaten angestellten Untersuchungen des Elbstroms und ihrem darauf
begründeten Gutachten vom 15. Dezember 1842. werden die Uferstaaten, jeder
für sein Gebiet, die geeigneten Maaßregeln treffen, um dem Fahrwasser der Elbe
zwischen Hamburg und Tetschen eine Tiefe von wenigstens drei Fuß Rheinlän=
disch bei einem Wasserstande, welcher um 6 Zoll höher ist, als der im Jahre
1842 beobachtete niedrigste, zu verschaffen und zu erhalten.
Von den zur Erreichung dieses Zwecks in senem Gutachten empfohlenen
Mitteln, namlich
1) Befestigung der im Abbruche befindlichen und Erhaltung der noch nicht
im Angriffe liegenden Ufer,
2) Einschrdnkung zu breiter Stromstrecken und, erforderlichen Falls, unmit-
telbarer Aufraumung seichter Stellen,
3) Anschließung oder Wegschaffung von Inseln, soweit deren Beibchaltung
der Herstellung und Erhaltung eines geregelten Fahrwassers hinderlich
ist und nicht durch andere wichtige Rücksichten ersordert wird,
4) Anzucht und Erhaltung von Buschwerk auf denjenigen Sandfeldern und
Anlandungen, welche ohne Nachtheil für das Fahrwasser bestehen können,
wird jeder Uferstaat, innerhalb seines Gebiets und in den Grenzen seiner Be-
rechtigungen, diejenigen in Anwendung bringen, welche er den jedesmaligen ört-
lichen und sonstigen Verhalenissen entsprechend findet.
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