Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 520 — 
sofort oder nur durch Ableichtung wieder abgebracht werden kann, so ist der 
Fährer strafbar. 
e) des Passirens Art. 11. Sind gefaͤhrliche oder schwierige Stromstellen den Schiffs- 
Feläprichererer oder Floßfuͤhrern nicht genau bekannt, so muͤssen sie dieselben durch vorausge- 
Siwomgselen, schickre Haͤupter untersuchen lassen, insofern sie nicht vorziehen, sich da, wo Lootfen 
zu haben sind, derselben gegen Erlegung der taxmaͤßigen Gebuͤhren zu bedienen. 
H des Passirens Art. i2. Stehende Bruͤcken duͤrfen von Dampfschiffen nur mit halber 
der Brücken, Geschwindigkeit und zurückschlagenden Rädern passtrt werden. 
Beladene Segelschiffe können, bei starker Strömung durch die Brücken- 
bögen, da, wo Lootsen zu haben sind, sich der letzteren bedienen, müssen aber 
außerdem die größte DVorsicht und Aufmerksamkeit beim Passtren der Brücke 
anweenden und namentlich in der Thalfahrt mittelst des Ankers sacken oder 
umlegen. 
Unbeladene Fahrzeuge und Floße können ftromrecht durchgehen. 
Segel= und Dampsschiffe haben dabei ihre Masten und Rauchfänge 
so weit niederzulegen, daß die Bogenwölbung von denselben nicht berührk wer- 
den kann, auch ist von Fahrzeugen und Holzfloßen jedes Anstreifen an die Sei- 
kenwände der Paeiler zu vermeiden. 
Sbes passirens Art. 13. Jedes Schiff, welches im Begriff steht, eine im Gange be- 
t bauranal findliche Fädhre zu passiren, muß in angemessener Entfernung beilegen, bis die 
Brücker, Fähre aus dem Bereiche des Fahrwassers und des Wellenschlages gelangt ist. 
Dagegen haben die Fährmeister oder Fährknechte während des Vorbei- 
fahrens von Holzfloßen den Gang der Fähre so lange, bis diese Eloße vorüber 
sind, einzustellen. 
b) res Fabrens Art. 14. Während des Fahrens bei finsterer Nacht oder dichtem Nebel 
chohh erer muß jedes Schiff oder Floß in der Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zwei 
über einander befindliche, hellerleuchtete Laternen am halben Mast oder, wenn es 
ohne Mast fährk, an einer, nach allen Seiten hin sichtbaren Stelle führen. 
Außerdem hat jedes Dampfschiff von 5 zu 5 Minuten und, dasern es 
ein Fahrzeug in seinem Fahrstrich vor sich bemerkt, sofort nach dessen Wahrneh= 
wung, ein deutlich vernehmbares Zeichen durch die Glocke oder Dampfpfeife 
zu geben. 
des Begeg · Art. 15. Von zwei, sich im freien Fahrwasser begegnenden Segelschiffen 
tt d ife oder Floßen behdlt dasfenige, welches gezogen wird, die Leinpfadseite. Wird 
2.) im freien aber keins derselben gezogen, so muß das zu Berg gehende dem zu Thal fah- 
Stromr, renden, so weit es Wind und Oertlichkeit gestatten, ausweichen und gleichzeitig 
emdes Segel. diesenige Seite, auf welcher letzteres vorbeikommen kann, von einem an der Spitze 
aufgestellten Mann in angemessener Entfernung durch Zuruf und verständliche 
Zeichen andeuten lassen. 
Auf diesen Zuruf ist von dem thalwärtsfahrenden Schiffe oder Floße, 
zum Zeichen, daß er richtig verstanden worden, stets zu antworten. 
4) der Dampf- Art. 16. Begegnen sich im freien Fahrwasser zwei Dampfschiffe, so muß 
schiffe, jedes derselben beim Ausweichen, so weit es thunlich ist, das ihm zur Rechten 
liegende Ufer halten. Begegnen sie sich zur Nachtzeit oder bei dichtem Nebel, 
so hat jedes derselben durch 2 Zeichen mit der Glocke anzukuͤndigen, daß es rechts 
ausweiche. Ist aber ein Dampfschiff durch die Oertlichkeit verhindert, auszu- 
wei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.