Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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der Schwinge-Mündung am linken Elbuser, bis Curhaven einschließlich, oder 
auf den Elbinseln, Neuwerk einschließlich, oder am rechten Elbuser und an der 
Westküste des Herzogthums Holstein, bis Büsum einschließlich, belegen sind. 
Binnenländische Fahrzeuge A#nd solche, welche an cinem der beiden 
Elbuser, von Hamburg und Harburg abwärts bis Cuxhaven und Neuwerk oder 
an der Weßstkuste des Herzogthums Holstein, bis Büsum einschliefflich, zu Hause 
gehören und auf ihrer Fahrt seewärts nicht weiter als bis Cuxhaven, Neuwerk 
oder Büsum hinausgekommen sind. 
Die Ursprunge-Bescheinigungen sind von der Obrigkeit des Erzeu- 
gungsortes, die Einladungs-Bescheinigungen von der Obrigkeir, Hafen= oder 
Zollbeh örde des Einladungsortes auszustellen und beide in der Auffahrt beim 
Wachtschisse abzugeben. 
4) Zurückgehende Güter, unter nachfolgenden Bestimmungen: 
a. Gütcr, welche bei ihrer ersten Auffahrt den Zoll bereits getragen ha- 
ben und in denselben Schiffen, in welche sie bei der Verzollung verladen wa- 
ren, stromniederwärts und wiederum stromaufwrts die Zollsiäktte passiren, sind 
von der abermaligen Derzollung frei, insofern bei Passtrung des Wachtschiffes 
bei diesem, oder binnen vier Wochen nach jenem Zeitpunkt bei dem Etlbzoll= 
Komroire zu Hamburg, nachgewiesen wird, daß jene Güter früher schon verzollt 
und seitdem nicht wieder in See gewesen sind. 
b. Wenn Schisse, welche aus cinem Elbhafen ausgelausen waren, vor 
Erreichung eines auberhalb der Elbe belegenen Hafens entweder durch Havarie 
oder durch eingekretenen Frost, ungünstige Winde u. dergl. in der Fortsetzung 
ihrer Rcise verhindert werden, so ist das in diesen Schiffen niederwärts und 
wegen des eingetretenen Hindernisses in denselben oder anderen Schiffen wieder 
auswärts geführte Gut zollfrei, insofern bei Passtrung des Wachtschiffes der 
Grund der Rückkehr nachgewiesen und dem Königlich Hannoverschen Elbzoll= 
Komtoir zu Hamburg die Zurückkunft des Gutes vor Ausladung desselben an- 
gezeigt wird. 
5) Strandgut, 
2. aus Schiffen, welche aus einem Elbhafen oberhalb der Zoll-Linie ab- 
gegangen und vor Erreichung eines außerhalb der Elbe belegenen Hafsens ge- 
strandcc sind, nachdem die Identirdt der Güter und deren Strandung auf die 
sub 4. a. bezeichnete Weise nachgewiesen sind; 
b. insosern dasselbe erweislich schon einmal verzollt war, ohne Rücksicht 
darauf, ob der Transport stromaufwärts und stromniederwärts in demselben 
Fahrzeuge geschehen war, jedoch unter der Bedingung einer, auf die sub 4. a. 
bezeichnete Weise beizubringenden Nachweisung der schon früher geschehenen 
Verzollung. 
6) Markigut, unter folgenden Bestimmungen: 
a. Alle nach Jahrmärkten des sub 3. bezeichncten Binnenlandes auf bin- 
nenländischen Fahrzeugen geführten Gegenstände sind zollfrei, insofern über die- 
selben cine spezielle schristliche Deklararion und ein obrigkeitliches Zeugniß dar- 
über, daß jene Gegenstände im Binnenlande eingeladen und zur Feilbickung 
auf einem oder mehren binnenländicchen Jahrmärkten bestimmt sind, bei Passt- 
rung des Wachtschiffes in der Aussahrt übergeben wird. b. Al 
Alle
	        
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