Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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b. Alle nach Jahrmärkten des unterhalb der Zollstätte belegenen Binnen= 
landes in binnenländischen Fahrzeugen elbniederwärts geführten Gegenstände 
sind zollfrei, insosern sse in binnenländischen Fahrzeugen elbauswärts zurückgeführt 
werden und zu Brunshausen bei der Niederfahrt die sub a. erwähnten Dekla- 
rationen und Zeugnisse überreicht sind, bei der Zurückführung aber die Wieder- 
einladung im Binnenlande nachgewiesen worden ist. 
7) Die in der Anlage ll. ausgeführten Areikel. 
s. 3. 
Legitimation der Schiffe und Deklaration ihrer Ladung. 
Jeder Schiffer, mit alleiniger Ausnahme der Binnenlandsfahrer unter 
der im §. 5. Sub 1. bezeichncten Voraussehung, hat sich, sobald er elbaufwärts- 
sahrend die im §. 1. bezeichnete Zoll-Linie erreicht, über die Nationaliecht seines 
Schiffes auszuweisen und bei den Zoll-Komtoiren zu Brunghausen durch Ucber- 
gabe sammtlicher Schiffs= und Ladungspapiere und, so weit diese über die La- 
dung oder über Theile derselben nicht vorhanden sind, durch Uebergabe oder 
Anerkennung schristlicher WVerzeichnisse seine gesammte Ladung in Gemähheit des 
Tarifs zu deklariren. 
Die laut §. 5. vom Schen befreieten Schiffe haben diese Deklaration 
bei m Kniglichen Wachtschiffe zu beschaffen. 
K. 4. 
Setzen vor der Zollstelle, Tisitation und Kontrole. 
Die Verpflichtung der Schiffer zum Setzen oder Ankern vor der Schwinge 
und das Zecht der Zollbehörde zur Wisteation der Ladung, so wie die sonstigen 
Kontrole-Befugnisse der Königlich Hannoverschen Regierung bleiben bestehen, 
so weit dieselben bisher bestanden haben und nicht durch dieses Regulativ mo- 
difizirt sind. 
. 5. 
Ausnahmen davon. 
Von der PDerpflichtung zum Setzen oder Ankern vor der Schwinge 
sind besreit: 
1) Binnenländische Fahrzeuge, welche sich als solche und den Umstand, 
daß sie lediglich zollfreie Ladung führen, bei Passirung des Wachtschiffo durch 
ein von diesem aus bemerkbares Zeichen kenntlich machen. 
Dieselben haben jedoch die Ursprungs= und Einladungs-Bescheinigungen, 
durch welche die Zollfreiheit des von ihnen geführten Binnenlandsguts bedingt 
ist, in der Auffahrt am Wachtschiffe abzugeben. 
2) Die Schiffe aller deutschen Bundesstaaten und anderer begünstig- 
ter Nationen, insofern 
a. deren gesammte zollpflichtige Ladung in Hamburg, im Hannoverschen 
bis Harburg einschlierlich, in Altona oder an der Holsleinischen Küste von Ha- 
seldorf bis Oktensen einschließlich, gelscht werden soll, und zwar 
(Nr. 2503.) 78 L
	        
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