Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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ee) wenn Schiffe auf ihrer Rückkehr die Zollstelle zu Brunshausen vor- 
beisegeln, ohne den Retourschein, insofern derselbe nach diesem Regulativ erfor- 
derlich war, abzugeben. 
In den unter a. und c. bezeichneten Fallen wird die Strase durch die Nach- 
weisung aufgehoben, daß Sturm, Eisgang oder ähnliche Hindernisse die Erfül- 
lung der ordnungsmäßigen Verpflichtung unmöglich gemacht haben. 
10) Das Zollgericht hat die Größe der zu erkennenden Ordnungsstrafen 
— innerhalb der in diesem s. vorgeschriebenen Grenzen — nach der Wichtig- 
keit des Falles, nach der Größe des Schiffes und der in Frage kommenden 
Waarenquantitäten, nach dem Grade und der Dauer der Widersetzlichkeic, vor- 
ugsweise aber danach zu bemessen, ob die Ordnungswidrigkeit wegen eines ent- 
Feinbaaren errthums, aus Fahrlassigkeit, oder aus Vorsatz begangen wurde. 
11) Die Strafen der Defraude und die verwirkten Ordnungsstrasen 
sind, insofern die faktischen Voraussetzungen, auf welchen die Strafbestimmun-= 
gen beruhen, gleichzeitig eintreten, nebeneinander zu erkennen. 
Wegen unterlassener oder unrichtiger Deklaration soll indessen neben der 
Stae der Zolldefraude eine weitere Ordmungsstrase nicht erkannt wer- 
den können. 
12) Wenn Jemand eines Zollvergehens der ndmlichen Art nach erfolg- 
ter Bestrafung sich wiederholt schudig macht, so soll die nach dem Obigen auf- 
zulegende Strase im ersten Wiederholungsfalle um die Hälfte, im zweicen um 
das Ganze, im dritten um das Doppelte u. s. w. erhöhet werden. 
13) Neben der Strafe der Defraude ist jedesmal der verkürzte einfache 
Foll zu erlegen. 
14) Wenn das Zollvergehen durch eine Handlung begangen oder von 
einer Handlung begleitet ist, welche nach den Bestimmungen anderer Straf- 
gesetze mit einer kriminellen oder mit einer sonstigen Strafe geahndet werden 
sel, oder wenn durch jene Handlung ein zivilrechtlicher Anspruch begründet ist, 
o schließt das Verfahren vor dem Zollgerichte oder die erkannte Zollstrafe ein 
weiteres Verfahren vor dem übrigens kompetenten Gerichte nicht aus. 
15) Haben Mehre als Miturheber, Gehülfen oder Begünftiger an 
einem Zollvergehen Theil genommen, so ist gegen jeden Theilnehmer eine, der 
Theilnahme an dem Bergehen entsprechende Strafe zu erkennen. Ein Gleiches 
soll auch gegen diesenigen eintreten, welche an den Vortheilen eines begangenen 
Zollvergehens wissentlich Theil genommen haben. 
Die Strafe der Defraude (Nr. 2.) soll indeß in jedem einzelnen Falle 
nur einmal erkannt werden. 
16) Wenn binnen einem Jahre, von dem Zeitpunkte an gerechnet, an 
welchem das Zollvergehen begangen wurde, eine Denunziation bei dem Zoll- 
gerichte nicht eingereicht ist, so soll eine Bestrasung spater nicht eintreten. 
S. 109. 
Haftungsverbindlichkeit. 
Fuͤr Zoll, Strafen, Schaͤden und Kosten haften, außer dem Verurtheil- 
ten, auch das Schiff und diejenigen Waaren, in Ansehung deren ein Zolher 
gehen 
 
	        
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