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(Nr. 20 ä.) Séaaksvertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklen-
burg-Schwerin, das Revisions-Verfahren auf der Elbe betreffend. Vom
30. August 1813.
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Ihre Majestaͤten die Koͤnige von Preußen, Sachsen, Hannover und Daͤnemark
und Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin haben,
in Anerkennung der Vortheile, welche der von Allerhoͤchst- und Hoͤchstdenselben
uͤber das Revisionsverfahren auf der Elbe am 23. Juni 1821. abbeschlohlene
und bis zum Jahre 1839. ausdrücklich verlängerke, seitdem aber bis auf Wei-
teres in Anwendung gebliebene Staatsvertrag in administrativer und gewerb-
licher Beziehung bewirkt hat, über die Erneuerung dieses Staatsvertrages unter
einigen, namentlich durch den Beitritt des Känigreichs Sachsen zum großen
Deutschen Zollvereine herbeigeführten Modißkationen, durch Allerhöchst= und
chtt blig evolmachüigten bei der zweiten Elbschifffahrts-Revisions-Kommis-
son, mamlich:
Seine Majestät der König von Preußen, Allerhöchst Ihren Gehei-
men Regierungsrath und Zollvereinsbevollmachtigten, Karl Friedrich
Heinrich Albert Gustav Wendt,
Seine Majestaät der K önig von Sachsen, Allerhöchst Ihren Direk-
tor der 1. Abtheilung im Finanzministerium, Karl Wehner, Ritter des
Königlich Schstschen Civil-Verdienst-Ordens und des Königlich Preu-
Pßischen rothen Adler-Ordens II. Klasse,
Seine Maetiat der König von Hannover, Allerhöchst Ihren Ober-
Steuerrath, Dr. Otto Karl Franz Klenze, Ritter des Guelphen-Ordens,
Seine Majestaät der König von Dänemark, Allerhöchst Ihren Stats-
Rath, Sektionschef in dem General-Zoll-Kammer= und Kommerz-Kolle=
gium, Karl Philipp Francke, Ritter des Danebrogs-Ordens und Dane-
brogs-Mann, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens
II. Klasse, Komthur des Großherzoglich Oldenburgischen Haus= und
Verdienst-Ordens
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Necklenburg-Schwe-
rin, Höchst Ihren Kammerrath, Leopold Heinrich Friedrich Wende,
nachstehende Vereinbarung, unter Vorbehalt Ihrer Allerhöchsten und Höchsten
Ratifikationen, abschließen lassen.
Artikel 1.
Ihre Majestäten, die Könige von Hannover und Dänemark und
Seine Königliche Hoheit der Grotherzog von Mecklenburg- Schwerin, wer-
den, wie bisher, so auch serner und bis zum 31. März 1853. das Ihnen zu-
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