Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Tagen vollzogenen Nachtrag zu diesen Statuten mittelst Allerhöchster Kabineks- 
Order vom 27. September 1844. zu bestätigen geruhet, was nach Vorschrife 
des §. 3. des Gesetzes über Aktien-= chuschalten vom 9. November 1843. mit 
dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß die Statuten, so wie der Nachtrag 
zu denselben durch das Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung in Potsdam zur 
oͤffentlichen Kenntniß gelangen werden. 
Berlin, den 7. Oktober 1844. 
Der Finanzminister. 
Flottwell. 
  
(Nr. 2307.) Allerhöchste Kabinets--Order vom 14. Oktober 1844., durch welche zur Liqui- 
dation der nach dem mit den Regierungen von Hannover, Kurhessen und 
Braunschweig unterm 29. Juli 1842. abgeschlossenen Staatsvertrage und 
nach der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 3. März 1843. noch auf Preu- 
ßische Staats-Kassen zu übernehmenden Ansprüche an das ehemalige Kö- 
nigreich Westphalen eine dreimonatliche Präklusiv-Frist angeordnet wird. 
Ne durch das Publikandum des Ober-Präsidii der Provinz Sachsen 
vom 18. Mai v. J. die Ansprüche an das ehemalige Königreich Westphalen, 
welche nach dem mit den Regierungen von Hannover, Kurhessen und Braun- 
schweig unterm 20. Juli 1842. abgeschlossenen Staatsvertrage und nach Meiner 
Order vom 3. März v. J. — Gesetzsammlung pro 1843. Seite 77. u. f. — 
noch auf die Preußischen Staatskassen übernommen werden sollen, zur Liqvida- 
tion aufgerusen worden sind; so bestimme Ich Behufs des definitiven Abschlusses 
dieses Liquidationswesens auf Ihren Bericht vom 31. August d. J., daß alle 
diesenigen, welche jetztt noch afche der vorgedachten Art zu besitzen glauben, 
öffentlich aufgesordert werden sollen, ihre Ansprüche innerhalb einer dreimonat- 
lichen Praklusiv-Frist vom Tage der öffentlichen Aufforderung an gerechnek, bei 
dem Ober-Präsidio der Provinz Sachsen, ohne Unterschied, ob solche schon frü- 
her bei einer anderen Behörde angemeldet sein mögen, oder nicht, zu liquidiren, 
und daß alle dergleichen Ansprüche, welche innerhalb dieser Frist nicht bei ge- 
dachtem Ober-Prüssoio liquidirt worden sind, ohne Ausnahme und ohne weiteres 
spezielles Verfahren, als erloschen betrachtet, mithin in keiner Art künftig berück- 
sichtigt werden sollen. — Sie haben wegen Aussührung dieser Order das Wei- 
tere zu verfügen und deren Aufnahme in die Gesetzsammlung zu veranlassen. 
Sanssouci, den 14. Oktober 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Flottwell. 
  
  
(Nr. 2508.) Verordnung wegen periodischer Revision des Grundsteuer-Katasters der beiden 
westlichen Hrovinzen Rbeinland und Westphalen. Vom 14. Oktober 1814. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Zur Ausführung der im §. 26. des Grundsteuergesetzes für die beiden 
westlichen Provinzen, Rheinland und Westphalen vom 21. Januar 1839. —
	        
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