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teltenen Vorschrift wegen periodischer Revisson der Katastral-Abschätzungen der
ebdude und kultivirten Grundstücke, so wie wegen Erneuerung der Karten,
Flurbücher und Mutterrollen, verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Staats-
Ministerums und nach Anhörung Unserer getreuen Stände jener beiden Pro-
vinzen, was folgt:
s. 1. Die Revissonen der Katastral-Abschätzungen haben den Zweck, die
Katastral-Ercräge mit den seit der Aufnahme des Katasters, so wie später mit
den seit einer stattgefundenen Revision, in dem Ertrage der katastrirten Objekte
eingetretenen Verdnderungen in Uebereinstimmung zu bringen und die Berhdlt=
nißmaßigkeit dieser Abschätzungen unter einander herzustellen, wo dleselbe nicht
vorhanden, oder im Laufe der Zeit zerstört worden ist.
Die Revision muß demnach eine doppelte seon:
) eine Spezial-Revision der Verbände, zur Herstellung ihrer innern Rich-
tigkeit und ihrer Gleichstellung mit den Durchschnitts-Resultaten des
vollendeten Katasters,
b) eine General-Revision des ganzen Katasterwerks, um das Werhältniß
der Katastral-Erträge der einzelnen Obsekte mit dem wirklichen mittlern
Rein-Ertrage jeder Gattung derselben überall möglichst in Uebereinstim-
mung zu bringen und dadurch zugleich das richtige Verhaͤltniß derselben
in sich herzustellen.
#5. 2. Die erste Revisions-Periode soll mit dem auf die Publikation die-
ser Verordnung folgenden Jahre beginnen, die Revision in jedem Jahre 8
rere Katastral-Verbaͤnde treffen, und spaͤtestens in 30 Jahren fuͤr saͤmmtliche
Gebaͤude und kultivirte Grundstuͤcke vollendet werden.
Die Revision der Gebaͤude-Taxe kann jedoch waͤhrend dieser 30jaͤhrigen
Periode in kuͤrzeren Fristen und wiederholt da eintreten, wo oͤrtliche Beraͤnde-
rungen in dem Miethwerthe dies zur Wiederherstellung der Verhaͤltnißmaͤßigkeit
erforderlich machen.
5. 3. Die Reihenfolge, in welcher die Katastral-Verbände zur Spezial-Re= Spezlal-Nevl-
vision gelangen, wird auf die Vorschläge des General-Inspektors des Katasters fo-
durch eine ständische Kommission berathen, zu welcher Unsere getreuen Stände
der Provinzen Rheinland und Westphalen für jeden Regierungs-Bezirk einen
Abgeordneten und einen Stellvertreter zu wählen haben. Der General-Inspektor
hat seine Vorschläge der im §. 8. angeordneten jährlichen Versammlung der
ständischen Kommission für das folgende Jahr vorzulegen und erfolgt die Fest-
W"2r dieser Reihensolge auf das Gutachten dieser Kommissson durch das Finanz-
inisterium.
Der General-Infspektor wird bei seinen Dorschlägen zunachst die Reihen-
solge, in welcher das Kataster der einzelnen Derbände definitiv abgeschlossen
worden, berücksichtigen, jedoch davon abweichen, wenn die Revision später kata-
strirter Terbände aus besondern Gründen dringend erforderlich seyn möchte.
Die Revision soll in allen Regierungs-Bezirken zugleich beginnen und
möglichst gleichmaßig sortschreiten, insoweit die Rücksicht auf die Erhaltung der
gegenseitigen Verhaltnißmaßigkeit nicht andere Anordnungen nothwendig macht.
5S. 4. Die Revision selbst wird unter Leitung des General-Inspektors bewirkt,
a) von einer für seden Regierungs-Bezirk zu bildenden Klassthkations-Kom-
mission, bestehend aus einem Abscháätzungs-Inspektor und drei -
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