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des Kontingents (§. 7.) statt, worin die für jene Ländereien oder Gebdude zu
entrichtende Grundsteuer begriffen war.
5. 15. Werden Domainen= oder Forstgrundstücke (§. 13. zu d.) oder
andere dem Staate gehörige Ländereien und Gebdude, die nach §. 13. zu a.
und b. von der Grundsteuer befreit sind, verdußert, und einer Stadt= oder
Landgemeinde, in welcher die Vertheilung des Steuerkontingents nach §s. 8. und
#.. bereits erfolgt ist, zugelegt, so wird die diesen Grundstücken aufzuerlegende
Grund= oder Haussteuer in demselben Verhältnisse zu dem Ertrage festgestellt,
nach welchem die zu der Gemeinde gehörenden Besitzungen bei Vertheilung des
Gemeinde-Steuerkontingenes herangezogen worden sind. In allen anderen
Fällen wird die den verdußerten Grundstücken aufzuerlegende Steuer nach der
orschrift im §. 5. des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820., und zwar zu dem
sechsten Theile des Rein-Ertrages berechnet.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen ermirtelte Grund= oder Haus-
steuer der verduherten Grundstücke wird dem Steuerkontingente der betreffenden
Gemeinde oder der Steuersumme des betreffenden Guts zugesetzt, oder aber,
wenn das verdußerte Grundstück ein zu keinem Gemeindeverbande gehörendes
selbstständiges steuerpflichtiges Gut wird, auf ein besonderes Folium des Kreis-
Katasters eingetragen, oder endlich, wenn bei der Zerstückelung eines Domainen=
guts 2c. aus den neuen steuerpflichtigen Besstzungen eine eigene Steuergemeinde
gebildet wird, als besonderes Steuerkontingent der letzteren behandelk.
#5. 10. Dieselben Grundsätze (s. 15.) kommen zur Anwendung, wenn
Grundstücke der Provinz, des landschaftlichen Kreditvereins, der Kreise oder der
Gemeinden, oder Dotalgüter der Kirchenmter und Schulstellen, welche nach
den Bestimmungen im §. 13. zu #. b. und c. die Steuerfreiheit genießen, in
den, Privatbesitz übergehen, oder aus anderen Gründen die Steuerfreiheit
verlieren.
#5. 17. Andere Veränderungen in den Besih= und Nutzungsverhält=
nissen der steuerbaren Gegenstände, als die in den #§. 15. und 16. bezeichneten,
sollen eine Vermehrung oder DVerminderung der im Ganzen zur Staatskasse
fliehenden Steuersumme vom 1. Januar 1846. ab nicht weiter zur Folge haben.
Auch kann eine Vermehrung oder Verminderung der Steuersumme
eines für sich bestehenden Guts, imgleichen des Steuerkontingents einer Stadt-
oder Landgemeinde, durch solche Veraͤnderungen, welche innerhalb des Guts-
oder Gemeindebezirks in den Besitz- und Nutzungsverhaͤltnissen der steuerbaren
Gegenstände eintreten, künftig nur allein noch in dem Falle herbeigeführt
*v b, wenn eine Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse
erfolgt.
#s 18. Die Jugänge an steuerbaren Gegenständen der im §. 17. be-
zeichneten Art, insbesondere die Zugänge an neu erbautren Gebduden, werden in
den Gemeinden, in denen die Wertheilung des Steuerkontingents nach den
Vorschriften der Ss. 8. und 09. stattgefunden hat, nach demselben Verhdltnisse
besteuert, nach welchem die zu der betreffenden Gemeinde gehörigen Besitzungen
zur Aufbringung des Gemeinde-Steuerkontingents herangezogen worden sind.
Die hierdurch erzielten Ueberschösse über das Kontingent fließen zur Gemeinde-
Kasse. Neu erbaute Gebdude dürfen jedoch in den vorgedachten S#abt ind
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