Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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misstonssonds übernommen, wogegen der volle Rauchfangssteuerberrag dem Kon- 
tingente der Gemeinde, oder der von einem für sich bestehenden Gute zu enc, 
richtenden Steuersumme zuzurechnen ist. · 
Schließlich behalten Wir Uns vor, einzelnen Stadt= und Landgemein- 
den, in denen die Entrichtung der vollen, nach den Vorschriften diese Verord- 
nung zu entrichtenden Steuer eine unverhäálenißmäßige Belastung herbeiführen 
sollte, nach näherer Prüfung auf den Vorschlag des Finanzministers einen Theil 
der Grundsteuer auf kürzere oder längere Zeitfristen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Sanssouci, den 13. Oktober 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Rotcher, Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
Erh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
Flottwell. Uhden. 
  
(Nr. 2510.)
	        
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