II. Verfahren
bei Feststellung
der Remissions=
Ansprüche.
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5. 4. Ein besonderer Steuererlaß wird bewilligt, wenn steuerbare Gebaude,
welche zu zeiner Land= oder Stadtgemeinde gehören, durch Feuer vernichtek, oder
zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Feuers abgebrochen, oder in dem
einen oder andern Falle bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt worden find.
In denjenigen Gemeinden, in welchen das Steuer-Kontingent nach den
Vorschriften der §§s. 8. und 9. der Verordnung wegen anderweiter Regulirung
der Grundsteuer in der Provinz Posen vertheilt worden ist, wird der auf das
vernichtete Gebäude fallende Beitrag zum Steuerkontingent bis dahin, daß
das in Stelle des vernichteten Gebaudes wiederhergestellte zur Steuer herange-
zogen werden kann, erlassen, höchstens sedoch auf vier Jahre vom 1. Januar
des auf den Brand folgenden Jahres.
In den Landgemeinden, in welchen die Vertheilung des Steuerkontin-
gents noch nicht bewirkt worden ist, wird für jedes in der bezeichneten Art
vernichtete Wohngebdude ein Steuererlaß von jährlich Zwanzig Silbergroschen
auf drei Jahre vom 1. Januar des auf den Brand folgenden Jahres gewährt.
Wenn wegen Brandschadens ein Steuererlaß nach §. 1. eintritt, so fällt
während dessen Dauer der besondere Erlaß der Gebdudesteuer sort. Die Be-
willigung einer außerordentlichen Beihülfe aus dem Remissionsfonds bleibt nach
dem Ermessen des Finanzministers für solche durch bedeukende Brände beschd-
digte Stadte und Dörfer vorbehalten, in denen die Wiederherstellung eines
großen Theils der steuerbaren Gebäude durch unverschuldete Hindernisse derge-
stalt verzögert worden ist, daß deren Besteuerung nach Ablauf von vier Jah-
ren noch nicht erfolgen kann. ⅜
§. 5. Dem Finanzminister bleibt gleichfalls vorbehalten, eine Beihülfe
aus dem Remissionsfonds zu gewähren, wenn in Folge eines erheblichen Wieh-
sterbens die Einziehung des vollen Steuerkontingents die Leisiungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen gefährden würde. .
; ;.«(i.Dchtcucreklaßzgebühttbeiseinzclnen,außer.dcmGemeindever-
bande befindlichen Guͤtern dem Eigenthuͤmer, und wenn das Gut unter Se—
questration steht, der Sequestrationsmasse. Gehoͤrt das beschaͤdigte Grundstuͤck
zu emer Stadt= oder Landgemeinde, in der die Vertheilung des Steuerkon-
tingents bereits erfolgt ist, so wird der Steuererlaß der betreffenden Gemeinde
zu Theil; diese bleibt indeß verpftichtet, demm Beschäddigten den vollen Betrag
des elis an der zum Gemeindekon#ungent zu entrichtenden Steuer zu Gute
zu schreiben.
In den Landgemeinden, in welchen die Vertheilung des Steuerkontin=
gents nicht statgefunden hat, wird der Steuererlaß dem beschädigten Besitzer
unmittelbar gewährk.
« §.7.DerEcgenthümxrderbeschädigten.-Bcsiszung,imgleichenderKonp
munalvorstand der betreffenden städtischen oder ländlichen Gemeinde, muß
von dem eingetretenen Unglücksfalle bei Verlust des Anspruchs auf Steuererlaß,
a) — Schaden durch Feuer oder Sturm zugefügt ist, binnen
acdht Tagen,
b) wenn er durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung entstanden ist, binnen
drei Tagen,
dem Landrathe Anzeige machen.
Die-