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Dieser ist verpflichtet, den Schaden spätestens binnen acht Tagen nach
erhaltener Aee an Ort und Stelle zu untersuchen und #sest zu stellen. Bei
den durch Ueberschwemmung entstandenen Schäden muß dies spätestens binnen
acht Tagen nach dem Zeitpunkte geschehen, von welchem an der Stand des
Wassers die Besichtigung erlaubt. , .
Die Magisträte der Staͤdte Posen und Bromberg muͤssen innerhalb der
unter a. und b. bezeichneten Fristen den Unglücksfall der Regierung anzeigen,
welche auch die Untersuchung des Schadens zu veranlassen hat.
§5. 8. Die Thatsache, daß Gebdude abgebrannt oder zur Hemmung A. Fehstellung
einer Feuersbrunst vernichtek sind, wird durch die Verhandlungen festgestellt,
welche über die Entstehung des Feuers und den dadurch angerichteten Schaden,
des Schadens.
1) Bel Brand-
unglück und
behufs Ermittelung der aus der Feuerkasse zu gewährenden Brandentschddigung Sturnsal-
aufgenommen werden. . .
Bei Sturmschaͤden ist eine besondere Lokalbesichtigung erforderlich.
5§. 0. Welche Wirthschaftsvorräthe und Inventartenstücke durch Feuer
oder Sturm vernichtet oder beschädigt worden sind, ist mittelst ernehmung
Siruhwäroiger, durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichtender Personen zu
erforschen.
+#. 10. Der Werth der vernichteten oder beschddigten Gebdude, Vor-
radthe oder Inventarienstücke, so wie der durch die Vernichtung oder Beschädi-
gung derselben entstandene Schaden ist, soweit solcher nicht bereits-aus den im
#. 8. bezeichneten Verhandlungen hervorgeht, durch Abhörung unpartheiischer
Sachverständiger sestzustellen. Hierzu sind so viel als möglich solche Personen
zu wählen, welche von dem Vorfalle selbst und von dem früheren Zustande der-
beschadigten Gegenstände genau unterrichtet sind. «
BeiFeststellungdesSchadensanGebäudetisianlefürderenAuf-
nahme bei der Provinzial-Feuersozietaͤt gefertigten Beschreibungen zum Grunde
zu legen.
5. 11. Die Ermitteluyg und Abschaͤtzung des durch Hagelschlag oder 2 de deget.
Ueberschwemmung angerichteten Schadens bewitkt der Landrath, in den Staͤd- 129
ten Posen und Bromberg aber der Kommissarius der Regierung, durch eine mun
örtliche Besichrigung, welche mit Zuziehung zweier unpartheiischen, durch Hand-
schlag an Eidesstatt zu verpflichtenden Sachverständigen vorzunehmen ist.
Der Betrag der Auesaat ist dabei aus den Saatregistern, oder, wo sich
dergleichen nicht vorfinden, durch Ternehmung glaubwürdiger, von der Sache
gehörig unterrichteter Perfonen zu ermitteln. Sodann ist der Betrag der ver-
nichteten Erzeugnisse durch Vernehmung der zugezogenen Sachverständigen in
jeder Fruchtart festzustellen, und der Preis derselben bei vorhandenen landschaft-
lichen Taxen nach diesen, in deren Ermangelung aber nach dem zehnjährigen
Martini-Durchschnitts-Marktpreise der nadchsten Marktstadt zu berechnen. Uebri-
gens sind solche Erzeugnisse, welche in den landschaftlichen Taxen nicht vorkom-
men, eben so wenig als Beschädigungen der Braachfrüchte, von der Schadens-
berechnung ausgeschlossen.
chwiu#-
#9.
#5. 12. Kommt es auf die Ermitkelung des Jahresertrages beschädigter B. Ermittelun
Besitzungen an (§. 1.), so ist dieselbe gleichzeilig mit der Feststellung des Scha= des Ertrages.
dens vorzunehmen.
(Nr. 210.) 88“ #S 13.