Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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b) wenn die Remission einer Stadt= oder Landgemeinde gewährt werden 
– werden soll, nach dem Schema b.; und 
P)insoweit es sich bei Stadt= oder Landgemeinden lediglich um den. 
Erlaß der Gebdudesteuer handelt, beziehungsweise nach dem Schema 
— c. und d. 
anzulegen. Den Liquidationen zu b. und e. sind stets die auf die betreffenden 
Grundstücke Bezug habenden Stellen der Grundsteuerheberolle und des Grund- 
steuer Katasters der Gemeinde in beglaubten Auszügen als Beläge beizugeben. 
8. 17. In den zu Steuerremisstonen berechtigenden Fallen wird nie= p. Nlhtberüs 
mals auf diesenige Vergütung Rücksicht genommen, die der Beschddigte fzurg der 
(c, durg, seinen Beitritt zu irgend einer Persicherungsanstalt gesichert r 
haben möchte. 
5 18. Außer den baaren Auslagen, welche die Untersuchung in Steuer= E. Koßen. 
remisstonsangelegenheiten veranlaßt, haben die Beschädigten keine Kosten zu 
tragen, und alle diese Angelegenheiten betreffende Verhandlungen sind stempel- 
und portofrei. 
Zu den baaren Auslagen ist auch die Remuneration zu rechnen, welche 
den aus anderen Orten etwa zugezogenen Sachverständigen nach den von der 
Regierung bekannt zu machenden Sätzen gewährt werden muß. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhdndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 14. Oktober 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichborn. v. Thile. v. Savigny. 
Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
Flottwell. Uhden. 
(Ir. 2510.) a. Grund=
	        
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