Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 637 — 
welche zu einer außerhalb derselben belegenen Besizung gehören und bisher durch 
die Grundsteuer dieser Besitzung mitbetroffen worden sind, werden besonders ab- 
geschätzt. Sollten diese Grundstücke von besonders guter oder von besonders 
schlechter Beschaffenheit sein, so werden sse nach Maaßgabe ihres Ertrages oder 
Kapitalwerthes auf Ländereien von mittlerer Bodenbeschaffenheit reduzirt. Der 
wirkliche und reduzirte Flächeninhalt solcher Grundstücke wird demndchst den 
Kommissionen der Gemeinde, bei welchen diese Grundstücke bisher zur Steuer 
herangezogen worden sind, zur Anerkennung der Nichtigkeit vorgelegt. Wird 
die Anerkennung verweigert, so entscheidet der Landrath. 
Finden sich dagegen Grundstücke, die bisher in einer andern Gemeinde 
besteuert worden sind, so wird die Schätzungs-Kommission der andern Gemeinde 
veranlaßt, die Schätzung des Flächeninhalts dieser Grundstücke vorzunehmen und 
zur Anerkennung der Richtigkeit mitzutheilen. 
5. 7. Das vollendete Kataster wird nach vorheriger Bekanntmachung 
im Magistratslofale vier Wochen bindurch zur Einsscht offen gelegk, und binnen 
dieser Frist jedem Betheiligten die Anbringung etwaiger Reklamationen gegen die 
Schätzung seines Grundstücks freigestellt. 
Außerhalb der Stadt wohnende Grundeigenthümer, die bisher bei der 
Stadt keine Grundsteuer entrichtet haben, sind von dem Ergebniß der Schätzung 
ihrer innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grundstücke, der Offenlegung des 
Ktalers und der Reklamationsfrist durch besondere Benachrichtigung in Kennt- 
niß zu setzen. 
Ueber die eingehenden Reklamationen entscheidet der Magistrat, nach ver- 
nommenem Gutachten der Kommissson und der Stadtverordneten-Versammlung 
oder des Gemeinderaths und mit Vorbehalt des Rekurses an die Regierung. 
##. 8. Hiernächst wird das seder Stadtgemeinde obliegende Steuer-Kon- 
tingent durch Zusammenrechnung der Rauchfangsteuer, der Offara und der übri- 
gen im §. 1. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. namhaft gemachten 
Grundsteuern jedes Orts nach demjenigen Betrage festgestellt, welcher bei der in 
den Jahren 1834. und 1835. erfolgten Aufnahme neuer Rauchfangssteuer-Ka- 
Lcher und durch spätere Berichtigungen ermittelt ist. Diesem Steuerbetrage wird 
zugesetzt: 
a) die Rauchfangssteuer von neuen bereits vollendeten Bau-Anlagen, welche 
wegen der Freijahre noch nicht zur Hebung kommt und bis nach Ablauf 
derselben auf den Remissionefonds übernommen wird 
(s. 21. der Verordnung vom 14. Oktober d. J.)z 
b) die Grundsteuer für solche innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grund- 
stücke, welche bisher durch die in andern Gemeinden entrichtete Grund- 
steuer betroffen worden, mit 11. Sgr. für den Morgen (nach der auf Mit- 
lelboden reduzirten Fläche); - «- 
c)dchesannncbekragderwcgenderbisherigenPråstationender-Gemeinden 
auf die prästationspflichtigen Grundstücke des letztern übergehenden Steuer 
(§§. 2. und 6. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. und §s#. 4. 
und 5. der Anweisung zur Aufnahme der Grundsteuer-Kataster und 
Steuerrollen von den einzelnen außer dem Gemeinde-Verbande liegen- 
den Göütern). 
(Nr. 2512.) Von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.