Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 641 — 
§. 15. Eine anderweite Vertheilung des Kontingents findet nur von 
fünf zu fünf Jahren statt. Von dem Magistrate wird demgemäáß, mit Zu- 
ziehung zweier Deputirten der Stadtverordneten-Versammlung (des Gemeinde- 
raths) im November sedes fünften Jahres das derzeit der Gemeinde obliegende 
Steuerkontingene auf alle alsdann vorhandene steuerpflichtige Gebäude und Län- 
dereien, nach Verhältniß ihres im Kataster verzeichneten Ertrages, ohne Be- 
rücksichtigung der inzwischen stattgefundenen Ablösungen von Reallasten, gleich= 
mäßig vertheilt; das erste Mal jedoch mit der Maaßgabe, daß keine Besitzung 
zu einem höheren als dem doppelten Betrage der früher entrichteten Steuer 
herangezogen werden darf (. 10). Nach dem Ergebniß dieser Dertheilung 
wird die Heberolle für die nächsten fünf Jahre angefertigt, und unter Beifü- 
gung des Katasters durch den Landrath der Regierung zur Bestätigung vor- 
gelegt. Nach dem Inhalt der bestatigten Heberolle wird sodann das Kataster- 
solium einer seden Besikung dadurch berichtigk, daß der zufolge der anderweiten 
Vertheilung darauf fallende Steuerbetrag, unter Angabe der Jahreszahl 
(Spalte 2.) in die Spalte 11. eingetragen wird. Bei Besitzungen, deren Zu- 
stand durch mehrsache Ab= und Zugänge an steuerbaren Realitcäkten wesentlich 
verändert worden ist, kann, zum Zweck einer leichteren Uebersicht des vorhan- 
denen Besitzstandes, eine Zusammenstellung der dazu gehörigen Gebdude und 
Ländercien (Spalte 3.— 10.) mit der Eintragung des veränderten Steuerbetrages 
verbunden werden. 
#s. 16. Wenn steuerpflichtige Grundstücke bei der ersten oder einer späd- 
tern Vertheilung des Kontingents übergangen worden sind, so können dieselben 
mit der Steuer, welche auf Grundstücke von gleichem steuerbaren Ertrage gefallen 
ist., nachträglich belegt werden. Die in Folge dessen, so wie wegen anderer 
Steuerzugänge über das Gemeindekontingent eingehenden Stenerbeträge fließen 
zur Gemeindekasse. Aus derselben müssen dagegen die wegen Uneinziehbarkeit 
oder aus anderen Gründen ausfallenden Steuerbeträge berichtigt werden. Von 
dem verfassungsmäßigen Beschlusse der Kommunalbehörden hängt es sodann ab, 
ob die aus der Gemeindekasse gezahlten und durch Stenruberchase nicht gedeck- 
ten Steuerausfaͤlle von den Grundsteuerpflichtigen wieder aufgebracht werden 
sollen, in welchem Falle die Summe dieser Ausfaͤlle in dem naͤchsten Jahre 
neben dem Gemeindekontingente, auf die steuerbaren Besitzungen verhaͤltnißmaͤßig 
vertheilt wird. 
S. 17. Ueber den Zeitpunkt, wann, und uͤber die Maaßgaben, unter 
welchen eine umfassendere allgemeine Revision der Katastralertraͤge, mit Ruͤcksicht 
auf die inzwischen eingetretenen Veraͤnderungen im steuerbaren Ertrage der 
Besitzungen und in dem Betrage der darauf ruhenden Reallasten eintreten 
wird, bleiben die naͤheren Vorschriften vorbehalten. 
Berlin, den 18. Oktober 1844. 
Der Finanzminister. 
Flottwell. 
  
Jahrgang 1841. (Nr. 2512.) 92 Schema a.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.