Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Kaleih die Beaufsichtigung über die auf Getwerbe und Handel Bezug habenden 
ffentlichen Anstalten übertragen werden. 
Vorschlag zu 5. 7. Die Handelskammer hat über die anzustellenden Makler, so wie 
etelleadesezun, über die zur Verwaltung öffentlicher Anstalten für Gewerbe oder Handel zu 
gen. ernennenden Personen ihr Gutachten abzugeben, sofern nicht schon Anderen das 
Recht zusteht, dieserhalb Vorschlaͤge zu machen. 
Altthellungen #S#8. In eiligen Fällen kann die Handelskammer ihre Porstellungen 
is Staas- unmittelbar an die Minister richten, sie muß aber Abschrift der Porstellung 
gaPleichzeitig der Regierung einreichen. An diese hat sie auch über die ihr von 
derselben zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände zu berichten. 
Jahresberickt. S. 9. Die Handelskammer erstattet uͤber die Lage und den Gang des 
Handels und der Gewerbe alljaͤhrlich im Monat Januar einen Hauptbericht, 
in welchem sie alles zusammenfaßt, was sie in Beziehung auf Gewerbe und 
Handel zu wuͤnschen und zu beantragen hat. Dieser Bericht ist an den Mini- 
ster der Finanzen und des Handels zu richten, der Regierung aber zur weiteren 
Beförderung mit Beifügung ihres Gutachtens zu übergeben. 
— #K. 10. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellverkre- 
der Miütsle-ter sind sämmtliche Handel= und Gewerbtreibende des Kreises Hagen berechtigt, 
u 64° welche eine Gewerbesteuer vom Handel mit kaufmännischen Rechten entrichten. 
ahlrecht. 
Wazlhandlung. ##. 11. Der Landrath beruft durch Umlausschreiben die Wahlberechtigten 
zur Versammlung, in welcher dieselben unter seinem Dorsitze die Wahlhandlung 
vorzunehmen haben. Nach Eröffnung der Versammlung werden zwei Stimm- 
sammler und ein Protokollführer erwählt. Abwesende sind nicht berechtigt, einen 
Anderen zur Stimmgebung zu bevollmächtigen oder Stimmzettel einzusenden; 
eine Ausnahme findet nur in Ansehung der Handel trelbenden Frauenspersonen 
Statt, welche ihre Stimmen durch einzureichende Stimmzettel abgeben können. 
Jeder Stimmberechtigte hat die Befugniß, einen Kandidaten in Vorschlag zu 
bringen. Die Namen dieser Kandidaten werden zusammengestellt, und die Zu- 
lemmenseelung wird zur Einsicht vorgelegt. Die Wahl erfolgt durch geheime 
bstimmung mittelst Stimmzettel nach absoluter Stimmenmechrheit. Ergiebt die 
Wahl nicht für alle zu besetzende Stellen eine absolute Stimmenmehrlheit, so 
werden für die Stellen, in Hinsicht deren es an dieser Stimmenmehrheit fehlt, 
diejenigen, welche die meisten Stimmen für sich haben, zur neuen Wahl gebracht, 
bis alle Stellen durch absolute Stimmenmehrheit besetzt sind. Das Wahsro- 
tokoll ist von dem Vorsitzenden, den Stimmsammlern und dem Protokollführer 
zu unterzeichnen und hiernadchst durch die Regierung dem Ober-Prasidenten zur 
Prüfung und zur Weranlassung der öffentlichen Bekanntmachung vorzulegen. 
Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß ein Gewählter nicht die vorgeschriebene 
Qualifikation besitzt, oder daß bei der Wahl nicht vorschriftsmäßig verfahren 
worden, so verfügt der Ober-Präsident die Zusammenberufung der Wähler zu 
einer anderweiten Wahl. 
Erneuerung. S. 12. Aus der Handelskammer tritt jährlich ein Drittheil der Mitglie- 
der, so wie der Stellvertreter aus und wird durch anderweite Wahl ersche. 
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