Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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standes die verschiedenen Ansichten nicht zu vereinigen, und liegt der Fall einer 
Berichtserstattung vor, so sind die verschiedenen Ansschten mit den dafür geltend 
gemachten Gründen im Berichte besonders vorzutragen. 
Elnberufung §. 20. Wenn ein Mitglied der Handelskammer den Berathungen beizuwoh- 
der Stellver= nen verhindert, oder innerhalb der Wahlperiode ausgeschieden oder fuspendirt ist, 
so tritt der mit dem Derhinderten in demselben Jahre gewählte Stellvertreter ein, 
welcher bei der ersten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten hatte. Bei 
zeitlicher erhinderung eines Mitgliedes tritt der Stellvertreter auf so lange ein, 
bis dasselbe seine Verrichtungen wieder übernimmt, beim gänzlichen Abgange 
eines Mirgliedes aber bis zur Wahl eines andern Mitgliedes. 
Slegel und Un- #5. 21. Die Handelskammer erhält ein von dem Minister des Handels 
trschrift. zu bestimmendes Siegel. Ihre Ausfertigungen erfolgen unter der im §. 1. be- 
stimmten Firma und müssen von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mit- 
gliede unterzeichnet werden. 
Geschäfts. e= 5. 22. Ueber das Einzelne des Geschäftsganges wird von der Handels- 
gulatto. kammer nach ihrer Einführung ein Regulativ unter Vorsitz des Landraths ent- 
worfen und von der Regierung bestätigt. 
Gegeben Sanssouci, den 18. Oktober. 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Boyen. Möhler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Buͤlow. 
v. Bodelsschwingh. Gr. z. Stolberg. Gr. v. Arnim. Flottwell. 
  
Tr. 2518.)
	        
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