Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 678 — 
Statut 
der 
Niederschlesischen Zweigbahn-Gesellschaft. 
I. Bildung, Zweck und Fonds der Gesellschaft. 
S. 1. Mit Allerhoͤchster Genehmigung ist eine Aktien-Gesellschaft unter der 
Benennung: 
Niederschlesische Zweigbahn-Gesellschaft 
zu dem Zwecke zusammengetreten, eine Eisenbahn zur Verbindung der Städte 
Glogau, Sprotkau und Sagan mit der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn 
zu erbauen, zu unterhalten, und zum Transporte von Personen, Waaren und 
landern Gegenständen zu benutzen. 
Sie hat Korporationsrechte, und wird nach Maaßgabe dieses Statuts 
durch eine Direktion repräsentirt. 
Glogau ist ihr Domizil und der Sitz ihrer Verwaltung, das Königliche 
Land- und B#aabtgeuicht zu Glogau ihr Gerichtsstand. 
5. 2. Die Bahn soll direkt von Glogau über Quaritz, Waltersdorf, 
Sprottau, Buchwald, Polnisch Machen, Sagan, zum Anschluß an die Nieder= 
schlesisch= Märkische Bahn geführt und in der von der Direktion unter Gench- 
migung des Staats festzustellenden Art konstruirt werden. 
um Bau der Bahn gehört die Erichturg der zu ihrer künftigen Be- 
nutung Heforderlichen Gebdude und Anlage 
Bestimmung des Aschlußpuckee an die Miederschlesisch-Märkische 
Bahn 2½ unter Zusiehung des Ausschusses, der Wahl der Direktion und 
der Dereinigung der Gesellschaftsvorstände mit der Niederschlesisch-Märkischen 
Bahngesel schaft vorbehalten. 
3. Die Geselschalt wird die Transporte auf der Bahn durch Dampf= 
wagen oder andere Beförderungsmittel für eigene Rechnung bewirken. 
Die Errichtung anderer Zweigbahnen oder sonstiger Kommunikationswege, 
blelbt spckkteren Beschlüssen der Gesellschaft, unter Genehmigung des Staats, vor- 
behalten, auch wird dieselbe, wenn sie es ihrem Interesse gemäß finder, oder 
durch hebere Bestimmungen dazu veranlaßt werden sollte, Anderen die Mitbe= 
nutzung der Bahn zu Personen= und Waarentransporten gegen Enrrichtung 
eines Gs. Bahngeldes gestatten. 
Die Gesellschaft behalt ssch deshalb vor, mit den Unternehmern anderer, 
mit ihrer eigenen Bahn in direkte Verbindung zu setzenden Eisenbahnen, über 
die gemeinschaftliche Benutzung der beiderseitigen Bahnen oder einer derselben, 
oder über ihre anderweitige Betheiligung bei solchen Unternehmungen, unter Ge- 
nehmigung des Staats, Derträge zu Hchliehen. 
4. Das zum Bau der §. 2. bezeichneten Bahn nebst Zubehbr, zur 
Anschafing des Betriebsmaterials und Inventarü, zur Verzinsung der Sinh 
un- 
  
 
	        
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