Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Sollten die Revisoren nicht innerhalb dreier Monate nach Zustellung der 
Rechnung der Direktion ihre Erinnerungen schriftlich zugefertigt haben, so wird 
die Rechnung für dechargirt erachtet. 
#S. 22. Besondere Anträge einzelner stimmfähiger Aktionaire (§. 20. ad 5.) 
müssen spätestens acht Tage vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden der 
Direktion schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls der Letteren sreisteht, den 
Vortrag darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen. 
#. 23. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn (7 
Berufung nach s. 20. ersorderlich ist, wenn die Direktion sie sonst für nsthig 
erachtet oder der Ausschuß deren Berufung verlangt. In der Einladung zu 
denselben muß der Gegenstand der Verhandlung kurz angedeutet werden. 
#5. 24. An den Generalversammlungen können nur solche Aktionaire 
Dhei nehmen, welche sich im Besitze von 10 Aktien befinden oder als Bevoll- 
mächtigte mindestens 10 Aktien reprdsentiren. Die Berechtigung zu mehr als 
einer Stimme schreitet in folgendem Derhältniß fort: 
der Besitz von 20 Aktien berechtigt zu 2 Stimmen, 
4 
- * 100 - - - 3 
- - * 150 - - : 4 - 
2- - 200 - - -— 5 1 
- 2 : 250 - - : 6 
- - * 300 - - -7 - 
- - -Ê 350 - - := 8 
- - -m400 - - : 9 - 
- - 0 
r1 500 2 - -Ê- 1 2- 
Eine groͤßere Anzahl von Stimmen kann kein Aktionair weder fuͤr sich allein, 
noch zugleich als Bevollmaͤchtigter in Anspruch nehmen. 
Aktionaire, welche weniger als 10 Aktien besitzen, können zusammentreten, 
für je 10 Aktien Einen unter sich bevollmaͤchtigen und durch diesen Bevollmäch= 
tigten ein Stimmrecht ausüben. 
Bei Zählung der Stimmen werden die eigenen des Bevollmächtigten 
mit denen seiner Machtgeber zusammengerechnet, so daß ein Einzelner nur 
10 Stimmen vertreten darf. 
#P. 25. Bis zur erfolgten Entlassung der ursprünglichen Aktionaire (§. 9.) 
sind nur diese in dem Aktienverzeichnisse aufgeführten, in den ausgegebenen Quit- 
tungsbogen benannten, ursprünglichen Aktionaire selbst, oder deren Erben, der 
Generalversammlung beizuwohnen und die nach jenem Werzeichnisse und nach 
der Bestimmung des s. 24. ihnen zustehenden Stimmen abzugeben berechtigt, 
nach jenem Zeitpunkte aber nur diejenigen, welche spätestens acht Tage vor der 
Versammlung die auf ihren Namen lautenden, oder ihnen gehörig zedirten 
Quittungsbogen, oder die statt derselben bereits ausgefertigten Aktien, in dem 
Büreau der Gesellschaft oder sonst auf eine der Direktion genügende Weise 
niedergelegt, und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welcher ß berechtigt sind, 
nachgewiesen haben. Hieruͤber empfangen sie eine Bescheinigung, welche zugleich 
als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Diese in der letztern vorzulegenden 
Be- 
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