Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen, und sollen ihr außer- 
dem auch alle diejenigen Rechte und Befugnisse zustehen, zu welchen sonst nach 
Thl. I. Tit. 13. 88. 98. bis 109. des Allg. Landrechts cine gerichtliche Spezial- 
Vollmacht erforderlich ist. 
Die Direktion ist ermächtigt, zur Ausübung ihrer Befugnisse Bevoll- 
mächtigte zu ernennen und denselben Vollmacht zu ertheilen. 
5. 41. Der Direktion liegt insbesondere ob: 
1) eine vollständige Buch= und Rechnungsführung über die Geschäfte der 
Gesellschaft einzurichten und zu beausfsichtigen; 
2) alle Verträge bei Aeferungen von Material oder bei Ausführung von 
Bau-- und Handwerksarbeiten, imgleichen bei Anschaffung von Ma- 
schinen und anderen Geräthschaften abzuschließen; 
3) die Ausfsicht über die sämmtlichen von ihr allein, jedoch ohne Penssons- 
Berechtigung anzustellenden Beamten der Gesellschaft zu führen; 
4) die Lats, so wie den Tarif des Bahn= und Transportgeldes zu ent- 
werfen; 
5) mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher zu veranlassen; 
6) unter Mitwirkung des Ausschusses über Bildung und Verwendung 
des Reservefonds zu bestimmen (§. 5. und §. 38.) und 
7) einen umfassenden Bericht über die Verwaltung des abgelaufenen Jah- 
res und deren Resultate der General-Versammlung zu erstatten. 
#. 42. Zur Ausübung aller der Direktion laut §. 40. ertheilten Be- 
fugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren 
Legitimation, als eines von einer Gerichtsperson oder einem Notare ausgefertig- 
ten Attestes über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder und deren Stell- 
vertreter. Dieses Aktest wird auf Grund der Wahlverhandlungen und für die 
erste Direktion der Gesellschaft auf Grund der Statuten und des Notariatspro= 
tokolls über die am 4. März d. J. abgehaltene erste General-Versammlung 
(. 1. der transitorischen Bestimmungen) ausgefertigt. Den Nachweis, daß die 
Direktion innerhalb der ihr statutenmäáßig zustehenden Besugnisse handelt, ist die- 
selbe gegen dritte Personen und Behörden niemals zu führen verpflichtet. Dieselbe 
verbindet durch ihre Handlungen die Gesellschaft gegen Dritte unbedingt. 
Zu allen Berichten und Schreiben an Beheörden, schriftlichen Verpflich= 
tungen, insbesondere Verträgen und Vollmachten, Bestallungen und Kassen- 
Dispositionen ist die Unterschrift des MVorsitzenden oder seines Stellvertreters nebst 
zweier Mitglieder der Direktion oder Stellvertreter erforderlich und ausreichend, 
alle übrigen schriftlichen Ausfertigungen volljieht der Worsitzende alleln, oder in 
Behinderungssallen sein Substitut nebst einem Mitgliede der Direktion. 
Die Quittungen über die Einzahlungen werden von einem Duektions-= 
Mitgliede, dem Hauptrendanten und dem Kontrolleur, die Aktien -Zinskoupons 
und Owidendenscheine von den fünf Direktoren resp. deren Stellvertretern unter- 
schriftlich vollzogen. 
. 5 43. Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester 
Einsicht, und sind nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem Per- 
sehen zugefügten Schaden verantwortlich. Gür das technische Mitglied gelten 
die gesetzlichen Bestimmungen. 
(Nr. 2521.) 8. 44.
	        
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