Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 695 — 
5. 71. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich 
zu diesem, in der Einladung auszusprechenden Zwecke zusammenberufenen Ge- 
neral-Versammlung der Aktionairs unter landesherrlicher Genehmigung beschlos- 
sen werden. Ist dies geschehen, so wird das gesammte Eigenthum der Gesell- 
schaft in der gleichfalls von der General-Versammlung zu beschließenden Art 
verdußert, der Erlös nach Berichtigung der Schulden und Verpflichtungen auf 
sämmtliche Aktien gleichmäßig vertheilt, und überhaupt nach §J. 29. des Gesetzes 
vom 0. November 1843. verfahren. 
Transitorische Bestimmungen. 
1) Bis zum Ablaufe des ersten Betriebsjahres hat es dabei sein Be- 
wenden, daß die in dem §. 30. des vorstehenden Statuts bezeichneten ertreter 
in dem Umfange der diesfälligen Bestimmungen desselben, Direktoren der Ge- 
sellschaft, und rechtsverbindlich für dieselbe zu handeln besugt sind. 
2) Entsteht eine Vakanz bei denselben, so erfolgt der Ersatz nach den 
Bestimmungen des Statuts. 
« 3) In der ersten General-Versammlung werden in einem Skrutinium 
nach Maaßgabe des §s. 28. neue Aktionaire zu Ausschußmitgliedern und deren 
Stellvertretern erwählt. 
4)9 Ducksichtlich der Grundsätze über Annahme der Wahlen der stellver- 
tretenden Direktoren gelten die Bestimmungen des Statuts über die Wahlen 
der Ausschußmitglieder. 
5) Auch für die erste General-Versammlung sollen die Bestimmungen 
des Statuts über Bevollmächtigungen in den General-Versammlungen gelten. 
  
(Nr. 2221.) Schema
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.