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wiegenden Mehrheit des Scchsischen Provinzial-Landtages rechtskräftige Er-
kennenisse, durch welche vor Publikation dieser Verordnung ein von deren Be-
stimmungen abweichendes Beitragsverhältniß dauernd festgestellt worden ist, aus
Achtung für die dadurch unzweifelhaft begründeten wohlerworbenen Rechte haben
aufrecht erhalten werden müssen, so kann Ich doch nur den Wunsch ausfprechen,
daß zur Beseitigung der daraus unter sonst gleichen Verhältnissen entstehenden
Ungleichheiten in den Fällen, in denen die Entscheidung nicht auf einem speziellen
Rechtstitel beruht, die Beitragspflicht von den hiervon auf Grund eines solchen
Erkenntnisses ganz oder theilweise Besreiten nach Maahgabe der gegenwärtigen
Verordnung übernommen werden möge; und Ich werde es als einen Beweis
lobenswerthen Gemeinsinnes mit besonderem Wohlgefallen anerkennen, wenn
diesenigen, welche hier blos durch das sormale Recht vor den Andern begünstigt
sind, von demselben keinen Gebrauch machen, sondern zu den Parochial-Leistun-
gen nach den Bestimmungen dieser Verordnung beizutragen sich bereit fnden. —
Die Verordnung ist mit dieser Meiner Order durch die Gesetz-Sammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 11. November 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
(Nr. 2524.) Verordnung, bekrefsend die Beitragspflicht der Ritkerguesbesitzer und anderer
Grundbesitzer in den vormals Königlich Sächsischen Landestheilen der
Provinz Sachsen zur Unterhaltung von Kirchen, Pfarren und Schulen.
Vom 11. November 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem Unsere zum stebenten Provinzial-Landrage versammelt gewese-
nen getreuen Stände der Provinz Sachsen zur Beseitigung der Zweisel und
Ungleichheiten, welche in Ansehung der Beitragspflicht zur Unrerhaltung von
Kirchen, Pfarren und Schulen in den vormals Königlich-Süchstschen Landes-
theilen dieser Provinz obwalten, zu einem einhelligen gutachtlichen Antrage, we-
gen angemessener Betheilung der dortigen Rittergutsbesstzer und andern Grund-
be-