sind, fuͤr deren Unterhaltung die Angehoͤrigen einer jeden Konfession besonders
zu sorgen haben.
#5. 6. In Ansehung der anderen Hälfte der Parochial-Leistungen (§. 5.)
wird angenommen, daß sie auf den gesammten Grundbesitz in der Parochie zu
vertheilen sey. Zu dieser zweiten Hälfte tragen die Rittergutsbesitzer nach Ver-
hältniß des Flächeninhalts ihres in der Parochie befindlichen steuer freien
Grundbesites zu dem des gesammten übrigen Grundbesitzes, die ste uerpflichti-
gen Grundstücke des Rittergutsbesstzers selbst mitgerechnet, nach näherer Be-
stimmung des §. 7. bei.
Liegen steuerfreie Grundstücke des Ritterguks außerhalb derjenigen Pa-
rochie, zu welcher der Hof des Ritterguts eingepfarrt ist, so tragen diese Grund-=
stücke zu den Lasten der Parochie, in welcher sie liegen, nach ihrem Flächeninhalte
in dem vorstehend bezeichneten Verhältnisse bei.
5. 7. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses (§. 6.) gelten folgende
Bestimmungen:
a)Die Grundstücke der Kirchen, Pfarren und Schulen, so wie alle durch
Gesetz, Herkommen oder sonst auf rechtsgültige Weise von den Pa-
rochial--Lasten dauernd befreite Grundsiücke kommen, dem steuerfreien
Rittergutslande gegenüber, nicht mit in Anschlag.
b) Zur Berechnung kommen nur Wohnhduser, Felder, Wiesen= und
Holzgrundstücke, so weit solche nach lit. a. beitragspflichtig sind; Aenger
und Lehden bleiben unberücksichtigt; Gärten werden als Zubehör der
Hüuser betrachtet und daher nicht besonders veranschlagt.
c) Felder und Wiesen gelten einander gleich, Holzgrundstäcke sind überall
nur mit dem dritten Theil ihres Flächeninhalts zur Berechnung zu
bringen, so daß drei Morgen Wald einen Morgen Feld oder Wiese
gleich geachtet werden.
Ein jedes bewohnte Haus oder Gehöft und namentlich auch der Hof
des Ritterguts, mit Einschluß der Hausgdrten, wird einem Flächen-
raum von sieben und einem halben Morgen Artland gleich geachtet,
wobei jedoch mehrere in einem Gehöft liegende Häuser nur als Ein
Haus in Anschlag kommen.
5. 8. Von der nach den Bestimmungen des §. 7. ermittelten Beitrags-
Quote des steuerfreien Areals des Ritterguts ist ein Biertheil oder 25 Prozent
in Abzug zu bringen, so daß nur drei iertheile dieser Quote dem Ritterguts-
besitzer zur Last fallen. Auch darf jene Quote zwei Drittheile der auf den Grund--
besitz zu vertheilenden Beitragshälste niemals übersteigen. Liegen in der Pa-
rochie mehrere Rittergüter, so haben diese von ihrem steuersreien Areal zusam-
men genommen niemals mehr als zwei Drittheile jener Beitragshälste zu ktagen-
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