V.c%zee Erkldrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
klärung des Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Geheime-Raths=
Kollegiums vom 5. d. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27. Dezember 1843.
Der Minister der auswärtigen Angelegeuheiten.
Frh. v. Buͤlow.
(Nr. 2403.) Verorbdnung wegen Festsetzung des Jahres 1797. als Normaljahr zum Schutze
gegen fiskalische Ansprüche in den Städten Danzig und Thorn und
deren beiderseitigem Gebiet, so wie in den zur Provinz Preußen gehöri-
gen vormals Süd= und Neu-Ostpreußischen Landestheilen. D. d. den
24. November 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Verordnen, um denjenigen Theilen Unserer Provinz Preußen, in welchen
ein Normaljahr zum Schutze gegen sliskalische Ansprüche noch nicht besteht, einen
Beweis landesvaterlicher Huld und Gnade zu gewähren, in Berücksichtigung
des Uns von den getreuen Ständen der Provinz Preußen vorgetragenen Wun-
sches, auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Verordnung vom 18. Dezember 1708., durch welche das Jahr 1797.
für Westpreußen, mit Inbegriff des Ermlandes und des Netzdistrikts, als Nor-
maljahr zum Schutze gegen die Ansprüche des Fiskus festgesetzt worden, soll
auch auf die Städte Danzig und Thorn und deren Gebiet, so wie auf die jetzt
zur Provinz Preußen gehörigen vormals Süd= und Neu-Ostpreußischen Landes-
theile Anwendung finden.
Von dieser Bestimmung bleiben jedoch ausgeschlossen alle bereits rechts-
hängige Sachen, bei denen Fiskus als Kläger oder Beklagter, Intervenient
oder Linsdenungiat betheiligt ist, ingleichen die schon jetzt streitigen aber noch
nicht rechtshängigen Ansprüche des Fiskus, in sofern solche vor Ablauf des Jah-
res 1844. bei den Justizbehörden zur gerichtlichen Erörterung angemeldet worden.
Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. November 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Nother. Gr. v. Alvensleben.
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
Ver-