— 15 —
(Nr. 24034.) Alerhöchste Kabinetsorder vom 25. Rovember 1843., durch welche den Kreis-
Sekretären der Dienstrang der Regierungssubalternen IJ. Klasse beigelege
wird.
Ar den Bericht des Staatministeriums vom 10. d. M. will Ich den Kreis=
Sekretären denselben Dienstrang beilegen, welcher nach der Verordnung vom
7. Februar 1817. S. 6. B. III. den Regierungssubalternen I. Klasse zusteht. —
Die Bestimmung im 8. 1. C. I. 5. der Verordnung vom 28. Juni 1825.
wird hiernach dahin abgeändert, daß die Kreissekretäre künftig bei kommissari-
schen Geschäften zu gleichen Reisediäten, wie nach s. 1. B. 3. dieser TVerordnung
die Regierungssubalkernen J. Klasse, berechtigt seyn sollen. — Die gegenwärtige
Order ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 25. November 1843.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2405.) Allerhöchste Kabinetsorder vom §. Dezember 1843., berreffend den Verkehr der,
Behufs des Suchens von Waarenbestellungen und des Waarenaufkaufs
umherreisenden Personen.
U. den Uebelstaͤnden entgegen zu wirken, welche hinsichtlich des Verkehrs der
Behufs des Suchens von Waarenbestellungen und des Waarenaufkaufs um-
herreisenden Personen wahrgenommen worden sind, bestimme Ich auf den An-
trag des Staatsministeriums, was folgt:
1) Waarenbestellungen dürfen, auch auf Grund der gegen Steuerentrich-
tung oder steuerfrei dazu ertheilten Gewerbscheine sortan nur bei Ge-
werbtreibenden gesucht werden, und zwar bei Handeltreibenden
ohne Beschränkung, bei andern Gewerbtreibenden, ste mögen Ge-
genstände ihres Gewerbes verkausen oder nicht, nur auf solche Sachen,
welche zu dem von ihnen ausgeübten Gewerbe als Fabrikmaterialien,
Werkzeuge, oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit in Beziehung stehen.
Bestellungen auf Wein können auch ferner bei anderen Personen, als
Gewerbetreibenden gesucht werden.
Wer durch Umherreisen Behufs des Aufkaufs von Gegenständen zum
Wiederverkauf, oder Behufs des Suchens von Waarenbestellungen,
einen gewerbescheinpflichtigen Verkehr betreibe, darf, auch wenn er dazu
mit einem Gewerbeschein versehen ist, nur Proben oder Muster, nicht
aber Waaren irgend einer Art mit sich fähren.
3) Wer einer der zu 1. und 2. ertheilten Bestimmungen zuwider han-
delt, hat eine Geldstrafe von Acht und Bierzig Thalern und die Kon-
zeratton derjenigen Gegenstände verwirkt, die er seines Gewerbes wegen
ei sich führt. In Ansehung der nachzuzahlenden Steuer bewendet es
(Nr. 2405 —206.) bei
1#
#