Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Prenßischen Staagten. 
  
Nr. 3. —1 
  
  
(Nr. 2409.) Konzessions-- und Bestätigungsurkunde für die Köln-Mindener Eisenbahn- 
Gesellschaft. Bom 18. Dezember 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, Känig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von der unterm 21. August 1837. bestätigten en Ve 
Eisenbahn-Aktien-Gesellschaft das von ihr eingeleitete Unternehmen einer Eisen- 
bahn zur Verbindung des Nheines mit der Weser ausgegeben, und nunmehr 
anderweiiig nach Inhalt des anliegenden Notarial-Aktes vom 0. Oktober d. J. 
zum Zwecke der Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn von Köln nach der 
andesgränze bei Minden eine anonpme Gesellschaft mit einem Grundkapitale 
von Dreizehn Millionen Thalern gebilder worden ist, wollen Wir hierdurch zur 
Ausführung dieser Eisenbahn, welche von Deutz ausgehen, bei Duisburg die 
Ruhr überschreiten und nach der Landesgränze bei Minden zum Anschlusse an 
die von Hannover dorthin zu bauende Eisenbahn geführt werden soll, Unsere 
landesherrliche Zustimmung ertheilen, zugleich auch hiermit, nach der Bestimmung 
des Art. 37. des Handelsgesetzbuches Unserer Rheinprovinz, die ebengedachte 
Gesellschaft mit der Benennung: „Cöln-Mindener-Eisenbahn-Gesellschaft“ als 
eine anonyme Gesellschaft bestätigen, und deren Statuten, wie solche auf Grund 
der Seitens Unseres Finanzministers gepflogenen Verhandlungen in dem vor- 
erwähnten Notarial-Akte vom 9. Oktober d. J. festgestellt worden sind, mit 
der Maaßgabe: 
zu §6. 20., daß die Amortisation der hierin gedachten Dokumente nicht von 
der Direktion selbst, sondern, auf Grund des von ihr nach ss. 20. und 
2 hercnlßten Aufgebores, von Unserem Landgerichte in Köln auszu- 
prechen ist; 
zu §. 30., daß im Falle des Eingehens der Allgemeinen Preußischen Zeitung 
statt der eine andere in Berlin erscheinende Zeitung gewaͤhlt wer- 
den muß; 
zu S& 49. und 60., daß die darin erwähnten, von der Direktion außer Kurs 
gesetzten Aktien auch von der Direktion selbst durch einen nach §s. 72. 
zu unterzeichnenden Vermerk wieder in Kurs gesetzt werden dürfen, 
Jahrgang 18/A# (Nr. 2100.) 4 
(Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1844.)
	        
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