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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 1.—
(Fr. 2529.) Allerhöchste Kabinctsorder vom 13. Dezember 1844., wegen Herabsetzung der
von den Pfandbriefschuldnern der Westipreußischen Landschaft zu zahlenden
Beiträge von 4 Prozent auf 4 Prozent.
A. Ihren Bericht vom 23. v. M. will Ich mit Rücksicht auf die Be-
schlusse des in diesem Jahre versammelt gewesenen General-Landtages der West-
preußischen Landschaft hierdurch genehmigen, daß die von den Pandbriefs-
Schuldnern dieser Landschaft zu zahlenden Beiträge, welche durch die Order
vom 24. Februar 1838. auf 4 Prozent besiimmt, demnächst aber durch die
Order vom 7. November 1841. auf 43 Prozent ermäßigt worden sind, weiter
auf 4 Prozent, und zwar vom Johannistermin d. J. an, diesen Termin mit
eingeschlossen, herabgesetzt werden. Das von diesen Beiträgen nach Berichti-
gung der Pfandbriefszinsen übrig bleibende / Prozent ist, so weit dieses zur
Bestreitung der Administrationskosten nicht erforderlich ist, so lange zu dem
eigenthümlichen Fonds der Landschaft zu verwenden, bis solcher den Betrag
von 800,000 Rchlr. erreicht haben wird, durch dessen Zinsen alsdann die Ad-
ministrationskosten vollständig gedeckt werden können. Von diesem Zeitpunkte
an, welcher zu Weihnachten 1859. eintreten wird, soll das gedachte Prozent
nach den zu seiner Zeit zu erlassenden Bestimmungen zur Amortisation der
Pandbriefe verwendet werden. Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 13. Dezember 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Grafen v. Arnim.
(Nr. 2530.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. Dezember 1841., vermittelst welcher die
angehängten Tarife zur Erhebung der Schiffahrtsabgaben in den Stä#-
ten Königsberg in Pr. und Elbing genehmigt werden.
ch sende Ihnen anliegend die mit Ihrem Berichte vom 29. v. M. einge-
reichten Tarife zur Erhebung der Schiffahrtsabgaben in den Städten Königs-
berg und Elbing, nachdem Ich dieselben genehmigt und vollzogen habe, mit
dem Auftrage zurück, beide Tarife, welche vom 1. Januar 1845. bis zum
1. Januar 1850. zur Anwendung zu bringen, gegen Ablauf des Jahres 1849.
aber einer Revision zu unterwerfen sind, nebst dieser Order durch die Gesetz-
Sammlung zu publiziren. Charlottenburg, den 13. Dezember 1844.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister Flottwell.
Jabrgang 1515. (Nr. 2529— 2430.) 1 Tarif
(Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1845.)