Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Zur Entrichtung der Pregelmündungsgelder sind alle Fahrzeuge verpflichter, 
welche die Mündung des Pregels passiren. 
Die Abgaben unter Nr. II. und III. werden nur dann entrichtet, wenn 
die Fahrzeuge u. s. w. resp. durch den Holländischen oder Litthauischen 
Baum zur Stadt wirklich eingehen. 
Seeschiffe von fünf und zwanzig Lasten Tragféhigkeit oder weniger, be- 
zahlen nur ein Drittheil der Pregelmündungsgelder. Dasselbe gilt von 
allen andern Gefäßen von 25 Lasten Tragfähigkeit oder weniger. 
Seeschiffe, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht über- 
steigt, entrichten die Pregelmündungsgelder nur nach dem Satze für Bal- 
lastschiffe. 
Die unter I. A. Nr. 3. genannten Fahrzeuge erlegen, wenn sie nur fünf 
Schiffslast oder weniger geladen haben, die Abgabe von 1 Sgr. 3 Pf. 
nur von der Lastenzahl der wirklichen Ladung, von dem übrigen Theil des 
Ladungsraums aber nichts. Gehen diese Fahrzeuge leer ein oder aus, oder 
dienen sie als Leichter der Seeschisfe, und nehmen nur in dieser Eigenschaft 
Ladung ein, so entrichten sic nichts. 
Ausländische Seeschiffe derjenigen Nationen 
a. mit welchen, wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inländischen, ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder 
D. welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußischen 
Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln, 
haben die in diesem Tarif und in dem Anhang zu demselben enthaltenen 
Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen. 
Neben dem Pregelmündungsgelde kommen bedingungsweise nur die übrigen 
in diesem Tarif und die in dem dazu gehörigen Anhange festgesetzten Ab- 
gaben und Gebühren zur Erhebung; außerdem dürfen keinerlei Zahlungen 
für die Benutzung des Hafens und den damit verbundenen, dem allgemei- 
nen Gebrauch gewidmeten Anslalten gefordert werden. Es brauchen dem- 
nach nicht nur die Schiffer, Schiffsspediteure, Schiffsmäkler, Rheder oder 
sonst Jemand weder den Lootsen oder deren Kommandeur, noch dem Ha- 
fenmeister, Strominspektor oder den Steuer-, Polizei= oder Ballastoffizian- 
ten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütung zu 
entrichten, sondern es ist Jedermann sogar ausdrücklich untersagt, einem 
dieser Beamten auch nur das geringsie Geschenk für die Ausübung seines 
Amtes anzubieten, zu verabreichen oder durch einen Dritten verabreichen 
zu lassen, indem ein solches Anerbieten oder Verabreichen nach den besle- 
henden Landesgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur Armenkasse 
eingezogen werden soll. 
Wenn einer der vorsiehend erwähnten Beamten es sich beikommen 
« lassen
	        
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