Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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zur Erhebung der Schiffahrtsabgaben in der Stadt Elbing. 
  
E. wird entrichtet: 
I. An allgemeiner Schiffahrts-Abgabe: 
A. von Fahrzeugen, ausschließlich der Dampfschiffe, 
für die Schiffslast: b 
- - .citnEinange.-...... 
1) von Seeschiffen mit Ladung: beir Hicbun lx.—N*8*3x 
Seeschi -« ,bcims7inangc........ 
2) von Seeschiffen mit Ballast: beim Auchange ........ 
3) von allen übrigen Fahrzengen, d. h. solchen, welche nicht 
mit Güterfracht oder Ballast aus der See kommen oder 
dahin gehen (mit den unter Nr. 4. und 5. angegebenen 
Ausnaßeen) degleichen. 
sbeim Eingange .. . .... .. .. . . . .... ... 
von Holzflößen: be Ausane ..................... 
4) von denjenigen Fahrzeugen, welche unmittelbar ohne Um- 
ladung aus dem Haff durch den Kraffohlkanal in die 
Nogat oder aus dieser durch den Kanal in das Haff gehen 
5) von eingehenden Schiffsgefaͤßen, deren Ladung allein in 
Grant, Lehm oder Feldfleinen bestet .. 
B. von Dampfschiffen: 
1) wenn sie nicht bugsiren, nach der im Meßatteste nach- 
gewiesenen Größe ihrer Tragfähigkeit, ohne Rücksicht 
auf die Größe der Ladung beim Eingane . ... 
beim Ausgange . . . . . 
2) wenn sie bugsiren und 
a. selbst beladen sind, fuͤr die Last. . ....... .. .. ... ... 
und zwar: 
an. vom vierten Theil der Tragfähigkeit, wenn 
die Ladung den vierten Theil der Tragfähig- 
keit oder weniger ausmacht; 
bl. von der halben Tragfähigkeit bei einer Ladung 
zwischen dem vierten Theile und der Hälfte 
der Tragfaͤhigkeit; 
ce. von drei Viertheilen der Tragfaͤhigkeit bei 
einer Ladung von mehr als der halben bis 
zu drei Viertheilen der Tragfaͤhigkeit; und 
dd. von der ganzen Tragfähigkeit, wenn die La- 
dung mehr als drei Viertheile der Tragfähig- 
keit beträgt. 
b. Bugsirende Dampfschiffe, welche nicht beladen sind, 
zahlen Nichts. 
  
  
  
  
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