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Kirchen-, Pfarr= oder Schulverbande entspringenden oder sonstigen Kor-
porations= oder Sozietäslasten (§. 9. a. bis l.) desinitiv oder interimi-
stisch vertheilt (IV. 20. und 23.) und die das Grundsiück betreffenden
und auf dessen Besitz sich gründenden Kommunal= und Sozietätsverhält=
nisse definitiv oder interimistisch regulirt sind;
2) der Vorschrift des F. 91. Titel 2. der Hypothekenordnung genügt ist,
wonach vom Hypothekenrichter wegen eines mit den eingetragenen Real-
berechtigten und Hypothekenglaubigern zu vermittelnden Regulativs ver-
handelt werden muß.
H. 8.
Die Regulirung der im H. 7. zu 1. bezeichneten Verhaͤltnisse liegt dem
Landrathe und fuͤr die Feldmarken derjenigen Staͤdte, welche keinem Kreise
angehören, dem Magistrate ob, jedoch unbeschadet der in einzelnen Landes-
theilen den ständischen Behörden zustehenden Steuerregulirung.
Der Landrath ist befugt, die Regulirungsverhandlung der Ortsobrigkeit
zu übertragen.
In Ansehung der Theilungen von Grundsiücken, welche bei gutsherrlich=
bauerlichen Regulirungen, Gemeinheitstheilungen oder Ablösungen vorkommen,
verbleibt die Regulirung der im F. 7. zu 1. und 2. bezeichneten Verhältnisse
den Auseinandersetzungsbehörden nach Maßgabe der darüber bestehenden
Vorschriften.
F. 9.
Bei Regulirung der im §. 7. Nr. 1. bezeichneten Verhaltnisse sind außer
den Kontrahenten auch die sonst dabei Betheiligten mit ihren Erkläarungen zu
hören, insbesondere
a. die Gutsherrschaft, sofern ihr Gerichtsbarkeit oder das Recht zur Polizei-
verwaltung zusteht,
D. die Kirche,
c. die Pfarre,
d. die Schule,
e. die Gemeinde,
die sonst dabei betheiligten, unter Aufsicht des Staats stehenden Institute
oder Gesellschaften, z. B. Deichverbaͤnde.
Das hinsichtlich der Steuervertheilung obwaltende Interesse des Staats und
staͤndischer Kassen ist von den das Regulirungsgeschaͤft leitenden Behoͤrden von
Amtswegen wahrzunehmen.
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C. 10.
Die von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von der Ortsobrigkeit,
ingleichen die von dem Magistrate (I. 8.) aufgenommenen Regulirungs-Proto-
kolle haben die Beweiskraft öffentlicher außergerichtlicher Urkunden, sofern bei
ihnen diejenige Form beobachtet worden, welche in dem §F. 129. Tit. 10. T)h. 1.
der Allgemeinen Gerichtsordnung, in den G. ös. bis 74. des Anhangs zu
(Nr. 2335.) der-