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9. 16.
Wird ein Grundstuͤck getheilt, mit dessen Besitz die Verwaltung des
Schulzen- oder Dorfrichteramtes verbunden ist, so ist nach den Umstaͤnden zu
ermessen, ob die Verwaltung dieses Amtes mit dem Besitz eines der Theile des
Grundstücks verbunden bleiben kann.
Ist dies nicht zulässig, so muß ein auskömmliches Schulzengehalt in
Grundstücken oder in Geld festgesetzt und der Geldbeitrag nach Vorschrift des
K. 12. vertheilt und für die hypothekarische Sicherstellung gesorgt werden.
K. 17.
Abgaben und Leistungen, welche nach der Ortsverfassung von dem Be-
sitzer eines jeden Grundstücks, ohne Rücksicht auf die Größe und Art desselben,
zu tragen sind, hat jeder Erwerber eines Theilstücks zu übernehmen.
S. 18.
Verabredungen der Betheiligten über die Regulirung der in den V. 12—17.
erwähnten öffentlichen Abgaben, Leistungen und Verhältnisse können von der Be-
hörde bestatigt werden, insofern solche der Verfassung nicht entgegen sind und
die nachhaltige Emrichtung gesichert ist.
. 19.
Die Behörde entwirft, nachdem sie sich über die Sachlage vollständig un-
bernchter hat, einen Man zur Regulirung der im §. 7. Nr. 1. bezeichneten Ver-
aͤltnisse.
Ueber diesen Plan sind saͤmmtliche Betheiligte mit ihrer Erklaͤrung zu
hoͤren. In Ansehung derjenigen, welche sich auf die Mittheilung des Planes
binnen einer Frist von laͤngsiens vier Wochen nicht erklaͤren, wird angenommen,
daß sie gegen den Plan nichts einzuwenden haben.
Der Regulirungsplan ist demnaͤchst mittelst gutachtlichen Berichts des
Landraths oder Magistrats der Regierung zur Bestätigung einzureichen.
S 20.
Ergeben sich bei der Regulirung Streitigkeiten über die öffentlichen Ab-
gaben und Leistungen oder über die Gemeinde= und Korporationsverhältnisse, so
sind solche, wenn sie zur Erörterung im Rechtswege geeignet sind, zur Entschei-
dung der Gerichte zu verweisen; eignen sich aber dieselben zur Feststellung im
Verwaltungswege, so entscheidet darüber die Regierung. Diese ist in beiden
Fällen befugt, ein sofort vollstreckbares Interimistikum feslzusetzen, gegen welches
ein Rekurs nicht statefindet.
F. 21.
ODie Regierung ist ermächtigt, in den zu ihrer Kompetenz gehörenden
Streitigkeiten, wenn sie es nach den Umständen für angemessen erachtet, ein
schiedsrichterliches Verfahren nach Maßgabe der Vorschriften der Verordrung
vom 30. Juni 1834. G. 31—3.4/. und der Justruktion vom 12. Oktober 1835.
eintreten zu lassen.
Jahrgang 1845. (Nr. 2335.) 5 5. 22.